Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag. Anstellung. Praxisassistent. Feststellung. Überversorgung
Orientierungssatz
Wurde ein Antrag zur Anstellung eines Praxisassistenten vor der Feststellung einer Überversorgung gestellt, so ist der Zulassungsausschuß verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen. Eine Genehmigung kann auch nicht aufgrund der Überleitungsvorschrift in Art 33 § 3 Abs 3 GSG versagt werden.
Nachgehend
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.09.1995; Aktenzeichen L 5 Ka 15/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 2052493 |
AusR 1995, 6 |
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