Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen B 5 AL 2/14 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung des Klägers bei der Beklagten über den 31. Januar 2009 fortbesteht.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der freiwilligen Arbeitslosenversicherung des Klägers bei der Beklagten.

Im Anschluss an seinen Bezug von Arbeitslosengeld nahm der Kläger am 20. Mai 2007 eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Journalist auf. Antragsgemäß nahm die Beklagte den Kläger ab dem 20. Mai 2007 in der Arbeitslosenversicherung als freiwillig Versicherten auf. Als anfänglich vom Kläger jeweils am 1. des Monats zu zahlenden Beitrag legte sie einen monatlichen Betrag von 22,05 € fest. In ihrem hierzu erlassenen Bescheid vom 25. Mai 2007 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass „das Versicherungspflichtverhältnis ende, wenn er mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sei“, „Komme er der Beitragszahlung nicht nach, ende das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem Eintritt des Verzuges, wenn er länger als 3 Monate in Verzug sei. Damit der Versicherungsschutz nicht verloren gehe, möge er dafür sorgen, dass die regelmäßigen Beitragszahlungen sichergestellt seien.“. In der Folgezeit änderte die Beklagte die vom Kläger monatlich zu zahlenden Beiträge für seine freiwillige Arbeitslosenversicherung ab dem 01. Januar 2008 auf 17,33 € (Bescheid vom 05. Dezember 2007) und ab dem 01. Januar 2009 auf 14,95 € ab (Bescheid vom 17. Dezember 2008).

Die für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 fälligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge überwies der Kläger der Beklagten von ihr unbeanstandet zusammen mit dem Beitrag für August 2008 erst am 04. Juli 2008. Die nachfolgend monatlich fälligen Beiträge zahlte der Kläger der Beklagten regelmäßig mit Wirkung bis zum 31. Januar 2009.

Ab dem 16. Juli 2008 ist beim Kläger wegen einer Krebserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, die bis zum 30. Juni 2009 andauerte. Für die Zeit vom 27. August 2008 bis 31. März 2009 zahlte die B. Gesundheit dem Kläger Krankengeld aufgrund der für den Kläger im Rahmen der Künstlersozialversicherung u.a. bestehenden Krankenversicherungspflicht. Für die Zeit vom 01. März 2009 bis 30. Juni 2009 gewährte die B. Gesundheit dem Kläger kein Krankengeld, weil der Anspruch hierauf wegen der Erzielung von Arbeitseinkommen aus seiner Tätigkeit als Journalist geruht habe.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juli 2009 mit, dass sein Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung am 31. Januar 2009 ende, weil er mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand sei.

Mit dem eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe gedacht, dass seine Versicherung bei der Künstlersozialkasse auch die Arbeitslosenversicherung abdecke. Am 03. Januar 2009 habe er mit einer E-Mail an eine Mitarbeiterin der Beklagten um Erläuterungen zu seiner Arbeitslosenversicherung gebeten. Weil er hierauf keine Antwort bekommen habe, habe er geglaubt, nicht mehr Kunde der Beklagten zu sein, sondern nur noch bei der Künstlersozialkasse. Durch seine Krebserkrankung und den damit verbundenen Folgebehandlungen habe er sich möglicherweise nicht so um die Versicherung gekümmert, wie er es hätte tun müssen. Die rückständigen Beiträge werde er mit dem Beitrag für September 2009 zum 01. September 2009 überweisen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2009 zurück. Der Kläger sei mit der ihm obliegenden Pflicht zur Beitragszahlung mehr als drei Monate in Verzug geraten. Dadurch ende seine Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes zum 31. Januar 2009. Mit dem Bescheid vom 25. Mai 2007 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die regelmäßigen Beitragszahlungen sicherzustellen seien, damit der Versicherungsschutz nicht verloren gehe. Eine Erinnerung an die termingerechte Beitragszahlung mit einem erneuten Hinweis auf die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sei nicht erforderlich. Mit seiner E-Mail vom 03. Januar 2009 habe der Kläger nachgefragt, ob er wegen seines etwas höheren Verdienstes den monatlichen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung erhöhen könne. Hierzu sei am 07. Januar 2009 mit ihm ein Telefonat geführt worden. Seine Schlussfolgerungen aus einer fehlenden Reaktion der Beklagten auf seine E-Mail seien daher nicht verständlich.

Der Kläger hat am 06. Oktober 2009 Klage mit dem Ziel erhoben, in der Arbeitslosenversicherung weiter versichert zu sein. Er trägt vor: Seine Ehefrau habe die gesamte Buchhaltung und die Überweisungen, die mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammen hingen, übernommen. Sie habe die Zahlungen an die Beklagte mehr oder weniger regelmäßig überwiesen, ohne dass es...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge