Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsrente. Hinzuverdienst. Erwerbsersatzeinkommen. Arbeitslosengeld. Übersicherungseinwand. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Als Hinzuverdienst ist nach § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Bemessungsentgelt).

2. Die Regelungen in § 313 Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 Nr 2 sowie § 96a Abs 1 SGB 6 idF des RRErwerbG vom 20.12.2000, die die bisherigen Arten von Rechten auf Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch zwei neue Arten von Rechten auf Renten wegen Erwerbsminderung ersetzt und die Regelungen betreffend den Übersicherungseinwand wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze neu gestaltet haben, sind verfassungsgemäß (vgl BSG vom 28.4.2004 - B 5 RJ 60/03 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 3 und BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 35/02 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 1).

3. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 betrifft nicht das Stammrecht auf Rente selbst, sondern soll ausschließlich die daraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche auf Zahlung ganz oder teilweise vernichten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen B 13 RJ 44/05 R)

BSG (Beschluss vom 22.04.2008; Aktenzeichen B 5a R 8/08 S)

BSG (Beschluss vom 31.01.2008; Aktenzeichen B 13 RJ 44/05 R)

BSG (Beschluss vom 27.03.2007; Aktenzeichen B 13 RJ 44/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Berufsunfähigkeitsrente. Insbesondere wendet sich der Kläger gegen die Nichtgewährung der Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2000.

Der ...1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Auf Grundlage des im Gerichtsverfahren vor dem SG Magdeburg (S 19 (29) RJ 189/01) unter dem 08.08.2003 geschlossenen Vergleichs (Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 07.03.2003) bezieht er von der Beklagten eine ab dem 01.07.1999 gewährte Berufsunfähigkeitsrente. Nach Ermittlungen zu den dem Kläger ab der Zeit des Rentenbeginns gewährten parallelen Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld) beim zuständigen Arbeitsamt und der Krankenkasse, erließ die Beklagte unter dem 07.11.2003 einen entsprechenden Ausführungsbescheid (Bl. 186 v ff. Va Bd. II). Die für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.11.2003 errechnete Nachzahlung i.H.v. insgesamt 25.569,95 € behielt die Beklagte zur Befriedigung etwaiger Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger (Arbeitsamt, Krankenkasse) zunächst ein.

Mit Schreiben vom 03.12.2003 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 07.11.2003 Widerspruch. Der Kläger begehrte neben diversen anderen Punkten vor allem auch Aufklärung zur Frage der Nichtgewährung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2000 wegen Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen. Dem kam die Beklagte mit Hinweisschreiben vom 15.12.2003 nach und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch sich damit erledigt habe (vgl. Bl. 223 Va Bd. II). Mit Schreiben vom 12.02.2004 erklärte der Kläger sich dann dahin, dass er den Widerspruch bzgl. der Überschreibung der Hinzuverdienstgrenze aufrecht erhalte. Er verwies in diesem Zusammenhang zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 17.12.2002 (- B 4 RA 23/02 R -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der erteilte Ausführungsbescheid entspreche der geltenden Rechtslage, an die die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebunden sei. Dem vom Kläger angeführten Urteil des BSG werde seitens der Rentenversicherungsträger nicht gefolgt.

Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte am 30.04.2004 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und verfolgt sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente wegen Berufsunfähigkeit neu zu berechnen und unter Außerachtlassung des § 96a Abs 3 SGB VI auch für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet und verweist zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger sowie die Gerichtsakte des Verfahrens S 19 (29) RJ 189/01 beigezogen. Mit Schreiben vom 13.07.2005 unterrichtete das Gericht die Beteiligten von seiner Absicht, das Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie die sonstigen zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten durch G...

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