Entscheidungsstichwort (Thema)

Festbetragsfestsetzung bei Arzneimitteln verstößt nicht gegen EG- und Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Durch das Festbetragssystem wird Art 85 EWGVtr nicht verletzt.

2. Wird der Schutzbereich des Art 12 GG nicht berührt, wenn der Abnehmer von Produkten sich einen Preisüberblick verschafft, kann er auch nicht verletzt sein, wenn sich der Abnehmer an seinem Preisüberblick insoweit orientiert, als er zur wirtschaftlichen Beschaffung Höchstpreise festsetzt, zu denen er eine qualitativ gesicherte Versorgung am Markt erlangen kann. Weiterhin liegt keine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG vor, denn kein Arzneimittelhersteller kann darauf bauen, daß im Recht der gesetzlichen Krankenkassen ohne Rücksicht auf den Arzneimittelpreis ein Präparat allein deshalb verordnet werden könne, weil es produziert wird.

3. Der Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß solche Arzneimittel, bei denen eine gleiche Bioverfügbarkeit nicht nachgewiesen ist, in einer Festbetragsgruppe zusammengefaßt werden.

4. Das Modell zur Bestimmung der Festbeträge ist nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich oder gar in die Beliebigkeit der Spitzenverbände der Krankenkassen gestellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039049

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