Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen B 3 KR 28/05 R)

 

Tenor

Die Beklagten werden unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1997 verurteilt, das Vacoped-Stützsystem in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten auferlegt; sonst sind Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt das Vacoped-Stützsystem. Es dient der Orthese für Fuß- und Sprunggelenk bei Frakturen, Bandrissen, orthopädischen Eingriffen und Ähnlichem, bei der eine Ruhigstellung erforderlich ist.

Das System besteht aus einer wabenförmigen, von der Fußsohle bis zur Wade reichenden Schale sowie einem vorderseitigen Gegenstück. Sie werden durch ein Vakuumkissen ausgefüllt, das über ein Ventil mit einer Pumpe zur kompressionsfreien Anpassung absaugbar ist. Ferner wird eine austauschbare Frottierkissenauflage mitgeliefert, Gurtbänder mit Sicherheitsverschlüsseln und eine abnehmbare Sohle. Mit vorder- und rückseitigen Adaptern lässt sich das Sprunggelenk in verschiedenen Winkelstellungen fixieren, auch kann die Schiene mit einem Bewegungsausmaß zwischen 80 Grad und 100 Grad im oberen Sprunggelenk beweglich gehalten werden, so dass begrenzte Dorsalflexionen und -extensionen ermöglicht werden.

Den Antrag der Klägerin, das System in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen, lehnte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.06.1997 ab. Die Klägerin sah dieses als Verwaltungsakt und erhob Widerspruch; ihn ließen die Beklagten unbeschieden.

Am 06.01.1999 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht … erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.

In ihrer Auseinandersetzung um die Funktionstauglichkeit des Systems hat die Klägerin einen Bericht des technischen Überwachungsvereins – … – aus München vom Februar 1997 eingereicht, eine Informationsunterlage zur 61. Jahrestagung der … zur operativen Therapie und Rehabilitation der frischen Achillessehnenruptur des Sportlers (Konzept Marburg) von …, Klinik für Unfallchirurgie, an der … vom November 1997, eine Studie des … von … Berlin, vom Juli 1998 sowie die schriftliche Fassung eines Fortbildungsvortrages anlässlich der 62. Jahrestagung der … Berlin, vom November 1998 des … von der ….

Die Beklagte hat ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingereicht, das der Facharzt für Chirurgie … Juni 1999 erstattet hatte.

Zur medizinischen Bewertung des Systems hat die Kammer sodann … ernannt, der chirurgischen Klinik und Poliklinik … in der Düsseldorf. Nachdem ihm die Gerichtsakten zum eingehenden Studium überlassen waren, erläuterte er in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2000 als therapeutischen Vorteil, dass zum einen das verletzte Bein fixiert ist wie bei einem Gipsverband, zum anderen aber durch die (begrenzte) Beweglichkeit die Nachteile der Gipsversorgung vermieden werden könnten/durch die Öffnungsmöglichkeiten der Heilungsprozess und Hautveränderungen beobachtet werden könnten und schließlich durch den abnehmbaren Überzug des Vakuumkissens die Hygiene verbessert werden könne.

In jenem Termin hatte die Kammer darüber hinaus … von der … und … sowie den Geschäftsführer der Klägerin gehört.

Insbesondere … und … äußerten sich zu den Kosten einerseits des Stützsystems, andererseits einer herkömmlichen Gipsversorgung.

Die Klägerin, die sich schon durch die von ihr eingereichten medizinischen und technischen Unterlagen in ihrer Auffassung bestätigt sah, dass jenes Vacoped-Stützsystem wesentliche Vorzüge gegenüber der herkömmlichen Orthese habe, und jedenfalls auch im Hinblick auf die kürzere Heilungsdauer bei Anwenden des Systems kostengünstiger sei, sieht sich durch die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt und macht sich diese zu eigen.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1997 die Beklagten zu verurteilen, das Vacoped-Stützsystem in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, und trägt darüber hinaus vor, das Hilfsmittelverzeichnis enthalte bisher keine Produktgruppe, in das jenes System der Klägerin eingeordnet werden könne; zwar würden sich in dem Verzeichnis mehrere Produkte in unterschiedlichen Produktgruppen befinden, die prinzipiell für ähnliche Indikationsstellungen konzipiert seien; die Beklagten würden derzeit die Produktgruppe 30 „Schienen” erarbeiten, in die – vom Funktionsprinzip her – das Vacoped-Stützsystem eingeordnet werden könnte; erst nach Fertigstellung der Produktgruppe könne der Antrag der Klägerin geprüft werden; bis dahin sei eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht ohne systematischen Bruch möglich; schließlich sei zu berücksichtigen, dass einerseits der Sachverständige den Einsatz im stationären Bereich beschrieben habe, während im Hilfsmittel Verzeichnis ärztlich verordnete Gegenstände zusammengefasst seien, die im ambulanten Bereich den Erfolg der Heilbehandlu...

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