Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.05.2017; Aktenzeichen B 8 SO 23/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin als Rechtsträgerin des Seniorenheims N1 macht als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen X (Hilfeempfängerin -HE-) weitergehende Hilfe zur Pflege für den Zeitraum August 2007 bis Oktober 2008  in Höhe von 8.539,- Euro geltend.

Die im Jahr 1912 geborene und am 20.01.2010 verstorbene HE war im August 2007 in die Heimeinrichtung der Klägerin zur vollstationären Pflege und Betreuung aufgenommen worden. Sie hatte zu Lebzeiten Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 942,57 Euro (Stand 2007), wobei die Renten auch nach Heimaufnahme zunächst auf ihr Konto (Nr. 000000000) bei der E Bank überwiesen worden waren. Die HE hatte ihrem Enkel Herrn N2 am 01.08.2006 General- und Vorsorgevollmacht erteilt, später mit Beschluss des Amtsgerichtes Euskirchen vom 14.05.2008 war Herr N2 zum gesetzlichen Betreuer der HE bestellt worden. Der Bevollmächtigte und Betreuer Herr N2 hatte die Renten der HE nicht an das Heim zur Deckung offener Heimkosten weitergeleitet; die gesetzliche Altersrente bis Oktober 2008 und die Versorgungsrente und Betriebsrente bis Mai 2008 nicht. Des weiteren hatte Herr N2 fortlaufend in der nicht gekündigten Wohnung der HE (C-Straße 0, L) gewohnt und die Renten für die Miete (in Höhe von monatlich 469,94 Euro), für Beiträge zu eigenen Versicherungen (in Höhe von monatlich 503,64 Euro) verwendet. Mit Beschluss vom 03.12.2008 ordnete das Amtsgericht Euskirchen die Entlassung des Herrn N2 aus dem Amt des Betreuers an und bestellte Herr I2 zum gesetzlichen Betreuer der HE. Mit Bescheid vom 26.02.2009 hatte die Beklagte der HE Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 1.028,54 Euro ab April 2009 bewilligt und Nachzahlungen in Höhe von 18.727,22 Euro für die Zeit rückwirkend ab August 2007 geleistet, wobei in die Leistungsberechnungen neben den Leistungen der Pflegekasse die Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 942,57 Euro (Stand 2007) anspruchsmindernde Berücksichtigung fanden. Mit Antrag vom 11.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) begehrte die HE die Übernahme weiterer offener Heimkosten im Umfang der nicht an das Heim gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 8.539,29 Euro für die Zeiten August 2007 bis Oktober 2008. Sie machte geltend, ihr Enkel und ehemaliger Bevollmächtigter bzw. Betreuer N2 habe die Renten nicht bzw. nicht vollständig an das Heim abgeführt, die Beklagte habe die Renten aber als Einkommen auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Mit Bescheid vom 19.06.2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 26.02.2009 und Übernahme der aufgrund fehlenden Einkommenseinsatzes entstandenen rückständigen Heimkosten ab. Die HE erhob Widerspruch mit Schreiben vom 20.07.2009. Am 20.01.2010 verstarb die HE. Mit Schreiben vom 04.03.2010 nahm die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen HE das Widerspruchsverfahren auf. Sie machte geltend, bei den Renten der HE im Umfang, in dem der ehemalige Betreuer N2 diese nicht zur Finanzierung des Heimaufenthaltes zur Verfügung gestellt habe, handele es sich nicht um einsetzbares Einkommen. Da die HE selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Geldgeschäfte zur regeln und sich auf die sachgerechte Erledigung der Angelegenheiten durch ihren Enkel verlassen habe, hätten die Renteneinkünfte ihr nur in dem Umfang zur Verfügung gestanden, wie ihr Enkel bereit gewesen sei, diese für ihren Bedarf einzusetzen. In Höhe der nicht weitergeleiteten Renten sei die HE bedürftig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Umstand, dass der ehemalige Bevollmächtigte bzw. Betreuer der HE das Renteneinkommen nicht zur Deckung des Bedarfs der HE eingesetzt habe, führe nicht dazu, dass es sich hierbei um nicht einzusetzendes Einkommen handele. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin könne nicht besser gestellt werden, als die HE zu Lebzeiten. Auch hätte sich die Klägerin durch eine Rentenabtretung die Zahlung des vereinbarten Heimentgeltes sichern können.

Die Klägerin hat am 23.08.2011 Klage erhoben. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, die vom ehemaligen Bevollmächtigten bzw. Betreuer der HE anderweitig verwandten Renteneinkünfte seien keine  bereiten Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthaltes. Der  Bevollmächtigte bzw. Betreuer N2 sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Renten der HE für die Finanzierung des Heimaufenthaltes einzusetzen habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte und Betreuer N2 zur Erstattung der zweckwidrig verwandten Geldmittel nicht in der Lage sei, infolgedessen sei er vom späteren Betreuer Herrn I2 nicht gerichtlich auf Erstattung in Anspruch genommen worden. Sozialhilfe sei zur Überbrückung einer Notlage zu gewähren, auch wenn diese durch rechtsmissbräuchliche Handlungen einer Vertrauensperson entstanden sei. Ungeprüft sei zudem geblieben, ob die HE ihre Wohnung trotz Heimunterhalts hätte bei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge