nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen B 4 RA 29/03 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen L 8 RA 2/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusicherung zu geben oder festzustellen, dass im Falle seines Ablebens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.

Zwischen dem 1940 geborenen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten besteht eine Lebenspartnerschaft im Sinne des unter dem 01. August 2001 inkraftgetretenen Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartDisBG).

Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente in Höhe von zur Zeit 1.134,51 EUR.

Am 04.04.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zusicherung, dass sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.

Mit Schreiben vom 15.4.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, § 46 SGB VI sehe eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2002 Widerspruch ein mit ausführlicher Begründung hinsichtlich der Bedenken der Verfassungsmäßigkeit der Norm.

Mit Schreiben vom 24.04.2002 stellte die Beklagte klar, das Schreiben vom 15.04.2002 sei kein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden könne. Es handele sich lediglich um ein aufklärendes Schreiben. Nachdem der Kläger darauf bestanden hatte, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 den Widerspruch als unzulässig zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 07.8.2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig und begründet. Durch die Ablehnung oder Unterlassung der Beklagten, eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X abzugeben, sei er beschwert.

Hinsichtlich der Begründetheit könne die Beklagte bei verfassungskonformer Auslegung des § 46 SGB VI zu einer positiven Entscheidung gelangen. Andernfalls wäre nämlich § 46 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Es sei mit dem Gleichheitssatz und dem Verbot der Benachteiligung nicht zu vereinbaren, wenn einem Lebenspartner für den Todesfall des anderen im Unterschied zum Ehegatten Hinterbliebenenversorgung versagt werde. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten des LPartDisBG. Im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft seien sich die Partner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt verpflichtet. Dem müsse eine Hinterbliebenenversorgung entgegenstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Klagebegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. und 24. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen zuzusichern, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise festzustellen, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz und der Entschließung des Europäischen Gerichts entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, § 46 SGB VI sei vom Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt; als öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger sei es nicht ihre Aufgabe, die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig.

Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X werde ebenso wie die des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz einhellig als Verwaltungsakt angesehen. Diese sei auch im Rahmen der gebundenen Verwaltung zulässig. Weigere sich der Versicherungsträger, könne dies im Wege der Verpflichtungsklage erzwungen werden.

Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhaltes im Einzelnen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Hinsichtlich des Hauptklageantrags hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Schreiben der Beklagten vom 15.04. und 24.04.2002 sind keine Verwaltungsakte, sondern haben lediglich aufklärende Bedeutung. Sie stellen insbesondere nicht die Versagung einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Der Kläger hat auch keinen...

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