Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 983,56 EUR.

Die am 13.12.1966 geborene Klägerin ist gelernte Diätassistentin. Sie arbeitet als Reinigungskraft und seit Oktober 2013 zusätzlich bei einer Kirchengemeinde 9,75 Stunden pro Woche als Küsterin. Da ihr Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, bezieht sie von dem Beklagten seit mehreren Jahren darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Bewilligung erfolgte bislang nur darlehensweise, weil noch nicht abschließend aufgeklärt werden konnte, in welcher Höhe die Klägerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt. Beim Amtsgericht Gummersbach ist derzeit ein familiengerichtliches Verfahren wegen des Zugewinnausgleichs anhängig (Az.: 00 F 000/00).

Seit ihrer Geburt leidet die Klägerin an einer Schielstellung der Augen. Eine Korrektur dieser Sehbehinderung erfolgte bei ihr erstmals im 35. Lebensjahr. Zunächst erhielt die Klägerin aufgrund ihrer Fehlsichtigkeit im Nah- und Fernbereich zwei Brillen mit Prismengläsern. Später konnte eine Korrektur trotz der unterschiedlichen Prismen im Nah- und Fernbereich durch eine Gleitsichtbrille erfolgen. Nachdem seit der Anschaffung ihrer letzten Gleitsichtbrille bereits ein längerer Zeitraum vergangen war, verordnete der Facharzt für Augenheilkunde X der Klägerin wegen einer Änderung ihrer Dioptrien am 26.05.2011 neue Brillengläser. Nach Untersuchung der Klägerin stellte er folgende Werte fest: Sphäre bds. +2,00, Addition bds. +1,25, Zylinder li -0,75, re. -0,25, Prisma 7/4 Basis li. 360 ... /90 ... , re. 180 ... /270 ... . Mit der augenärztlichen Verordnung sprach die Klägerin bei der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co. KG vor und erhielt unter dem 28.05.2011 einen Kostenvoranschlag für zwei Gleitsichtbrillengläser in Höhe von insgesamt 1.115,80 EUR. Der Kostenvoranschlag beinhaltete Gläser von Carl Zeiss Vision in Höhe von 530,40 EUR je Glas (enthaltener Kostenanteil für das Prisma je 44,70 EUR), eine optometrische Untersuchung für 35,- EUR und ein Einschleifen in eine vorhandene Fassung für 20 EUR. Den Kostenvoranschlag reichte die Klägerin sodann bei ihrer Krankenversicherung, der Barmer GEK, ein und bat um Übernahme der Kosten. Mit Bescheid vom 29.06.2011 bewilligte die Barmer GEK der Klägerin einen Festbetrag als Zuschuss für zwei Brillengläser mit Prisma in Höhe von 132,24 EUR nach Abzug einer gesetzlichen Zuzahlung von 10 EUR. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch woraufhin die Barmer GEK ergänzend mitteilte, die Kostenübernahme für eine Sehhilfe als therapeutische Sehhilfe habe nach der Hilfsmittel-Richtlinie zu erfolgen, so dass eine Beteiligung an den Kosten für das benötigte Prisma sowie das Grundglas entsprechend der Bewilligung möglich sei. Ein Anspruch auf eine weitergehende Bezuschussung der hochwertigen Gleitsichtbrille bestehe nicht. Ggf. müsse die Klägerin bei dem Optiker eine preiswertere alternative Versorgung prüfen lassen oder sich an den Träger der Sozialhilfe wenden.

Daraufhin stellte die Klägerin am 23.07.2011 bei dem Beklagten einen zunächst formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei Brillengläser mit Prisma. Im September 2012 reichte sie ergänzend ein Formular für die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget sowie den Kostenvoranschlag der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co. KG vom 28.05.2011 über die Gleitsichtbrille ein und beantragte die Erstattung der Kosten für eine Sehhilfe ohne Messung in Höhe von 983,56 EUR.

Mit Bescheid vom 20.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, die Kosten einer normalen Brille seien nicht erstattungsfähig. Anders als eine Arbeitsschutzbrille, stelle eine normale Brille keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben dar, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung falle.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27.09.2012 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Sehhilfe mit Prismengläsern werde von ihr zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und auch zur Berufsausübung benötigt. Aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei ihr die Sehhilfe ratenfrei zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die Klägerin benötige die Brille nicht für den Beruf, sondern im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, so dass das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich liege. Der geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung einer Sehhilfe sei im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) gesetzlich geregelt. Auch ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht. Eine Brill...

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