Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2003; Aktenzeichen B 9 VU 2/03 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten auf die Parteien nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigen-Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-Gesetz (StrRehaG).

Der am 00.00.1932 geborene Kläger war vom 21.02.1958 bis 23.05.1959 aufgrund eines Urteils des Kreisgerichtes V. vom 02.05.1958 wegen des Vorwurfs "fortgesetzten Betruges zum Nachteil demokratischer Organisationen gem. § 29 StEG/DDR" inhaftiert. Mit Beschluß vom 14.09.1995 hat das Landgericht M. das o.a. Urteil für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Am 30.04.1998 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 21 StrRehaG mit der Begründung, er leide als Folge der Inhaftierung unter Träumen mit straken Schweißausbrüchen, Herzrasen, Kreislauf- und Atmungsproblemen, Angstzuständen, Depressionen und allgemein starken körperlichen Problemen, die immer wieder aufträten.

In Übereinstimmung mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.10.1998 erging der Bescheid vom 02.11.1998 mit dem der Antrag abgelehnt wurde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1999 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchbescheides wird Bezug genommen.

Am 27.04.1999 hat der Kläger Klage erhoben mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.1998 und des Widerspruchbescheides vom 09.04.1999 zu verurteilen, im ab 30.04.1998 Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes ha das Gericht gemäß Beweisbeschluß vom 24.08.2000 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das nervenärztliche Gutachten der Frau Dr. L. vom 11.01.2001.

Hinsichtlich des Sachverhaltens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig; sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 02.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigten-Versorgung nach dem StrRehaG.

§ 21 Abs. 1 StrRehaG bestimmt: Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung im entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Diese Voraussetzungen sind i vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, daß gesundheitliche Schädigung durch die Freiheitsentziehung verursacht worden sind.

Zu dieser Überzeugung ist die Kammer gelangt aufgrund des im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens.

Frau Dr. L. hat ausgeführt, daß es sich bei der zu Unrecht erfolgten Inhaftierung des Klägers zweifellos um ein schwerwiegendes, belastendes Ereignis gehandelt hat. Es läße sich aber nicht erkennen, daß die geklagten Störungen Behandlungen erforderlich gemacht hätten. Auch lasse sich keine erheblichen beeinträchtigten Einflüsse auf die Lebensgestaltung des Klägers erkennen. Bei der Untersuchung war der psychiatrische Befund völlig regelrecht. Eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt sich nicht begründen. Psychische Folgen der Inhaftierung sind ihrer Art nach im Anfangsverlauf abgeklungen.

Die Kostenentscheidung beruht au f§ 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15365094

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