Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für einen selbständig tätigen Leistungsberechtigten des SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Der Bezieher von Leistungen des SGB 2 ist nach § 2 Abs. 1 SGB 2 verpflichtet, aktiv an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Durch Eingliederungsvereinbarung bzw. -verwaltungsakt können nach § 16 SGB 2 u. a. Regelungen zu Bewerbungsbemühungen und Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten getroffen werden. Reicht eine vom Leistungsberechtigten ausgeübte selbständige Tätigkeit zur Verbesserung dessen Einkommenssituation nicht aus, so ist die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Leistungsberechtigten anzustreben.

2. In einem solchen Fall kann dem Leistungsberechtigten nach § 16d Abs. 1 SGB 2 zur Erhaltung bzw. Wiedererlangung seiner Beschäftigungsfähigkeit eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz darüber, ob aufgrund des gegen den Bescheid vom 15.01.2015 eingelegten Widerspruchs die aufschiebende Wirkung desselben anzuordnen ist.

Der 1979 geborene Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern seit einigen Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Von 1979 bis 1999 hatte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Nach der Ausbildung arbeitete er bei der Kreissparkasse bis zum 31.12.2004. Zum 01.01.2005 machte er sich als Geschäftsstellenleiter der D.V. selbständig. Diese selbständige Tätigkeit beendete er zum 31.03.2010. Zum 01.09.2010 begann er eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler. Im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit erzielte er bislang ein solch geringes Einkommen, so dass er weiterhin im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand.

Im Frühjahr 2014 fanden zahlreiche Beratungsgespräche mit dem Antragsteller statt, hierbei ging es im Wesentlichen um den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Da eine solche nicht zustande kam, erließ der Antragsgegner am 19.02.2014 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Im anschließenden vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnungsverfahren (S 6 AS 138/14 ER) wurde anlässlich eines Erörterungstermins am 09.04.2014 eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen.

In Kenntnis dieser Vereinbarung wurde dem Antragsteller seitens des Antragsgegners eine neue Eingliederungsvereinbarung im April 2014 übersandt. Nachdem auch in einem weiteren Gesprächstermin die Eingliederungsvereinbarung vom Antragsteller nicht unterschrieben worden war, erließ der Antragsgegner am 09.05.2014 die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Gegen diese Eingliederungsvereinbarung legte der Antragsteller Widerspruch ein, gleichzeitig beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (S 6 AS 445/14 ER). Mit Beschluss vom 26.06.2014 wurde dieser Antrag seitens des Sozialgerichts Koblenz abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss wurde durch den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2014 (L 3 AS 370/14 B ER) zurückgewiesen.

In der Zwischenzeit fand eine psychologische Begutachtung des Antragstellers statt und dem Antragsteller wurde am 15.10.2014 ein weiterer Vorschlag für den Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Dem Antragsteller wurde ein Exemplar schriftlich ausgehändigt und er erhielt die Gelegenheit, das Vertragsangebot zu Hause in Ruhe durchzulesen. Für den 22.10.2014 wurde erneut ein Termin mit dem Antragsteller bezüglich dieses Vorschlags des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart. Der Vorschlag enthielt neben Regelungen zu Bewerbungsbemühungen, Bewerbungskosten und Fahrkosten auch die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit bei der K.A: GmbH sowie die Förderung eines strategischen Bewerbungstrainings entsprechend den Empfehlungen des psychologischen Gutachtens.

Nachdem der ursprünglich vorgesehene Gesprächstermin seitens des Antragstellers krankheitsbedingt abgesagt worden war, wurde der Antragsteller erneut zu einem Beratungsgespräch für den 13.11.2014 eingeladen. Zu diesem Termin erschien der Antragsteller, hierbei legte er konkrete Vorschläge zur Änderung der beiderseitigen Eingliederungsvereinbarung vor. Der Antragsteller widersprach jedoch der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit, der Teilnahme an einem strategischen Bewerbungstraining sowie der Vorlage von Eigenbemühungen zu einem konkreten Datum. Eine Eingliederungsvereinbarung wurde an diesem Tag nicht abgeschlossen.

Ein zwischenzeitlich seitens des Antragstellers gestellter Fortzahlungsantrag wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 03.11.2014 abgelehnt. Im anschließenden Widerspruchsverfahren bzw. dem gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren (S 6 AS 881/14 ER) wurde nach Vorlage weitergehender Unterlagen seitens des Antragsgegners mit...

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