Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Sperrfristeintritt bei Beendigung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses

 

Orientierungssatz

Auch bei einem unkündbaren Arbeitsverhältnis führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht zum Eintritt einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war, ohne dass dem ein Verschulden des Arbeitnehmers zugrunde lag (hier: Kündigung wegen Auslagerung der Tätigkeit auf einen Fremdbetrieb) und der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung dem Zeitpunkt entspricht zu dem auch eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen B 11 AL 13/12 R)

 

Tenor

1. Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 16.01.2008 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bewilligungsbescheides vom 16.01.2008 verurteilt, der Klägerin bereits ab dem 01.01.2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen erhaltener Entlassungsentschädigung für die Zeit vom 01.01. – 22.05.2008 (§ 143 a Sozialgesetzbuch – SGB – III).

Die 1955 geborene Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 24.09.2007 zum 01.01.2008 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor war die Klägerin vom 15.06.1988 – 31.12.2007 bei der B-Stadter Sparkasse als Reinigungskraft beschäftigt. Sie ging in der Filiale A-Stadt einer Teilzeitbeschäftigung von zuletzt 23,40 Stunden monatlich nach. Wegen der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihres Lebensalters (über 15 Jahre Betriebszugehörigkeit und Lebensalter über 40 Jahre) war die Klägerin nach dem einschlägigen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für Sparkassen (TVÖD-S) gemäß § 34 Abs. 2 Satz TVÖD-S durch den Arbeitgeber ordentlich unkündbar. Die ordentliche Kündigungsfrist hätte im Übrigen 6 Monate gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD-S betragen.

Mit Schreiben vom 23.05.2007 sprach die Arbeitgeberin der Klägerin der Klägerin wegen Ausgliederung des Reinigungsbetriebes (Teilbetriebsstilllegung) die Kündigung zum 31.12.2007 aus. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Kassel (Az.: 5 Ca 229/07) vom 13.06.2007 endete durch arbeitsgerichtlichem Vergleich in der Güteverhandlung vom 29.06.2007, in dem die Klägerin mit ihrer früheren Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 vereinbarte und zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von der Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro erhielt.

Mit Bescheid vom 16.01.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld erst ab dem 22.05.2008 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen nach einem täglichen Arbeitsentgeld von 41,83 Euro in der Lohnsteuerklasse 5 zum allgemeinen Leistungssatz. Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, gemäß § 143 a SGB III ruhe der Arbeitslosengeldanspruch bei Annahme einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten bis zum 22.05.2008, da die ordentliche Kündigung der Klägerin tarifvertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Die Berechnung des Ruhenszeitraums bei der erhaltenen Entlassungsentschädigung von 20.000,00 Euro führe zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches vom 01.01.2008 bis einschließlich 22.05.2008. Mit ihrem Widerspruch vom 30.01.2008 machte die Klägerin geltend, die Arbeitgeberin sei sehr wohl zur Kündigung berechtigt gewesen, da eine Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der Reinigungsabteilung vorliege.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, wobei sie auf ihre bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 16.01.2008 verwies und die Auffassung der Klägerin nicht teilte, dass von einer Teilbetriebsstilllegung mit Sonderkündigungsrecht auszugehen sei, denn der Betriebsteil, welcher nach Auffassung der Arbeitgeberin und der Klägerin stillgelegt worden sei, bestehe dem Grunde nach weiter fort. Die auszuführenden Tätigkeiten seien lediglich an einen Dritten übertragen worden, sodass eine Teilbetriebsstilllegung nicht vorläge. Es erschließe sich daher nicht, warum die Arbeitgeberin eine unkündbare Mitarbeiterin nicht weiterbeschäftigen könne, wenn die Tätigkeiten, mit welcher sie bisher betraut war, in dem Betrieb weiter ausgeführt würden. Die ordentliche Kündigung der Klägerin sei tarifvertraglich ausgeschlossen gewesen. Damit sei eine 18-monatige – fiktive – Kündigungsfrist im Sinne von § 143 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III zu Grunde zulegen, wobei die Berechnung des Ruhenszeitraumes im Einzelnen dazu führe, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum v...

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