Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anhörungsrüge. wiederholte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im erstinstanzlich noch rechtshängigen Rechtsstreit. Unanfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge im Anschluss an die wiederholte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im erstinstanzlich noch rechtshängigen Rechtsstreit.

2. Zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe im Anhörungsrügeverfahren.

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger/Antragsteller wendet sich mit seiner am 28.02.2012 erhobenen Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des unterzeichnenden Richters am Sozialgericht vom 27.02.2012, mit dem dieser den Antrag des Klägers/Antragstellers vom 20.02.2012, Richterin C. als ständige Vorsitzende der 13. Kammer im Hauptsacheverfahren S 13 AS 798/10 als befangen abzulehnen, als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig macht er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren geltend und lehnt im Übrigen sämtliche Richterinnen/Richter des Sozialgerichts Kassel zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ebenfalls als befangen ab.

Über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin C. vom 20.02.2012 war dabei durch den unterzeichnenden Richter zu entscheiden, nachdem gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung) für die Ausschließung und Ablehnung einer Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten. Insoweit entscheidet über das Ablehnungsgesuch, nachdem § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG, der hier bis 31.12.2011 noch eine Zuständigkeit des Landessozialgerichts angeordnet hatte, mit Wirkung ab 01.01.2012 weggefallen ist, aufgrund von § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die/der Abgelehnte angehört, ohne deren/dessen Mitwirkung. Zuständig war insoweit hierfür beim Sozialgericht Kassel bei bis 13. Februar 2012 eingegangenen Ablehnungsgesuchen dabei mangels ausdrücklicher Regelung zunächst die/der geschäftsplanmäßige Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/Richterin. Für seit dem 14. Februar 2012 eingegangene Ablehnungsgesuche und damit auch vorliegend gilt mit einer entsprechenden Änderung des Geschäftsverteilungsplanes dann jedoch, dass für Gesuche nach § 60 SGG die/der Vorsitzende zuständig ist, die/der ausgehend von dem Nachnamen der/des abgelehnten Vorsitzenden im Alphabet folgt, bei Verhinderung dessen, die/der sodann im Alphabet folgende und so fort, wobei die/der 1. Vertreter/in der/des abgelehnten Richterin/Richters von der Entscheidung ausgeschlossen ist.

Der 1957 geborene Kläger/Antragsteller steht schließlich seit längerem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Seit Mitte 2010 hat er dabei in der 13. Kammer des Sozialgerichts Kassel bisher mehr als 70 Verfahren (Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) anhängig gemacht, von denen zwischenzeitlich mehr als 40 erledigt sind, seien diese nun von Richterin C. rechtskräftig entschieden oder beim Hessischen Landessozialgericht nach wie vor in der Berufung oder mit der Beschwerde anhängig. Gleichzeitig sind auch bereits in einer Reihe von Verfahren gestellte Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. zuvor vom Hessischen Landessozialgericht als unzulässig verworfen oder zumindest als unbegründet zurückgewiesen worden; ebenfalls wiederholt gestellte entsprechende Ablehnungsgesuche auch gegen Richter des Hessischen Landessozialgerichts.

Neben zwei seit dem 01.01.2012 noch vor dem 14.02.2012 eingegangen Ablehnungsgesuchen gegen Richterin C. in bei Eingang der Ablehnungsgesuche bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren, für die noch die geschäftsplanmäßige Vertreterin von Richterin C. zuständig war, hat der Kläger/Antragsteller zwischen dem 16.02.2012 und dem 27.02.2012 beim Sozialgericht Kassel dann 19 weitere Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. anhängig gemacht, für die die Zuständigkeit des unterzeichnenden Richters gegeben war. Von diesen 19 Ablehnungsgesuchen entfielen ebenfalls 13 auf bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren und 6 auf beim Sozialgericht Kassel noch rechtshängige Verfahren. In mindestens 2 der vorgenannten 6 noch rechtshängigen Verfahren waren bereits einmal Ablehnungsgesuche gegen Richterin C. vom Hessischen Landessozialgericht wegen Missbräuchlichkeit als unzulässig verworfen worden. In den verbleibenden 4 Verfahren, war von Richterin C. vor Eingang der Ablehnungsgesuche zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Anhörungsfrist von 4 Wochen angehört worden, wobei die Ablehnungsgesuche dann jeweils unmittelbar vor Ablauf dieser Anhörungsfrist gestellt worden sind...

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