Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Vertrauensschutzregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vertrauensschutzregelung, die Anwendung findet nur für Versicherte, die bis zum 14.2.1941 geboren sind, ist gegenüber jüngeren Versicherten nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 40/03 R)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen L 2 RJ 3114/02)

 

Tatbestand

Der 1941 geborene Kläger begehrt ungeminderte Altersrente wegen  Arbeitslosigkeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme ohne Abschläge. Streitig  ist die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI.

Der Kläger war langjährig bei der Firma X. beschäftigt. Im Rahmen einer  Vereinbarung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand schlossen die  Arbeitsvertragsparteien am 03.05.1994 einen befristeten Arbeitsvertrag. Das  Arbeitsverhältnis endete (unter Zahlung einer Abfindung) am 30.04.1996. Ab  dem 01.05.1996 bis 27.12.1998 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, danach war  der Kläger arbeitssuchend gemeldet.

Am 04.01.2001 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und  Vollendung des 60. Lebensjahres zum 01.10.2001.

Mit Bescheid vom 25.07.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ein Recht auf Altersrente ab dem 01.10.2001. Die Beklagte verminderte  allerdings im Hinblick darauf, dass der Kläger die Rente vorzeitig in  Anspruch nehme, den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,171 für 57 Kalendermonate  (je Monat 0,003) auf 0,829. Damit wurde nicht der erreichte Rangstellenwert  von 58,0085 zugrundegelegt, sondern nur 48,089 (Rentenabschlag 17,1 v.H.).

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass diese  Kürzung verfassungswidrig sei und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers  entspreche. Auch seien 33 Kalendermonate als nicht belegungsfähig genannt  worden.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch wurde mit  Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass  nach der gesetzlichen Regelung die Altersgrenze für Versicherte, die im  September 1941 geboren sind, um 57 Monate anzuheben sei. Vertrauensschutz  bestehe nur für Versicherte, die bis zum 14.02.1941 geboren worden seien.  Dies treffe auf die Person des Klägers nicht zu. Bei den genannten 33  Monaten handele es sich um Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit (vom  01.01.1999 bis 30.09.2001), für die Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe  nicht gezahlt worden sei. Insoweit handele es sich um Anrechnungszeiten.  Anrechnungszeiten gehörten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie seien bei der  Grundbewertung lediglich als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu  berücksichtigen.

Der Kläger hat am 20.12.2001 Klage erhoben. Richtig sei, dass die  Vertrauensschutzregelung auf ihn keine Anwendung fände, weil er nach dem  14.02.1941 geboren worden sei. Andererseits zähle aber auch er zu dem  Personenkreis, der im Vertrauen auf die damalige gesetzliche Rechtslage mit  seinem Arbeitgeber Verträge abgeschlossen habe, die zur vorzeitigen  Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) führen sollte. Nach der damaligen  Rechtslage hätte er im Jahre 2001 in Rente gehen können und hätte lediglich  einen Abschlag von ca. 1% hinnehmen müssen. Diese Rechtslage habe der  Gesetzgeber am 25.09.1996, also lange nach Abschluss seiner Verträge mit  der Firma . grundlegend geändert. Nunmehr werde seine Rente um 17,1%  gekürzt, weil der Gesetzgeber die Anhebung der Altersgrenzen von 2001 bis  2004 auf den Zeitraum 1997 bis 2000 vorgezogen habe. Dabei habe der  Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung nur für Personen vorgesehen, die  bis zum 14.02.1941 geboren sind. Wie es zum Stichtag 14.02.1941 gekommen  sei, ergebe sich nicht aus den Gesetzesbegründungen, die aber andererseits  deutlich machten, dass der Gesetzgeber Fälle, wie den vorliegenden,  eigentlich einbeziehen wollte. Hierfür stehe die Stellungnahme des  Bundesrates, der gefordert hatte, im Gesetzestext klarzustellen, dass der  vorgesehene Vertrauensschutz sich auch auf die Personen erstrecke, die vor  dem Stichtag eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart oder  eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme begonnen hätten. Die genannten  Forderungen hätten in die gesetzliche Regelung Eingang gefunden, wenn auch  mit einer Stichtagsregelung insoweit, als der Vertrauensschutz nicht für  Arbeitnehmer gelte, die nach dem Stichtag 14.02.1941 geboren waren ,  obgleich auch diese durch vertragliche Vereinbarung von den im Jahre 1994  bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatten. .Insoweit  sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz  1992 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Diese Regelung sei in der  Absicht geschaffen worden, dass die jeweils Betroffenen - wie auch er -  ihre Lebensplanung hierauf rechtzeitig einstellen können. Bei dem  Rentenreformgesetz 1992 sei durch eine detaillierte Übergangsvorschrift  eine Planung sicher bis zum Jahre 2012 sozusagen versprochen worden. Bei  der g...

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