Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Bestattungskosten. Zumutbarkeitsprüfung. fehlende Bedürftigkeit. Einkommenseinsatz. Ermittlung der Einkommensgrenze. einfacher Eckregelsatz als Grundbetrag für volljährige Alleinstehende. Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze. Anwendung des § 87 Abs 3 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs 1 SGB 12 zur Prüfung der Zumutbarkeit der Begleichung von Bestattungskosten gem § 74 SGB 12 ist bei Alleinstehenden lediglich der einfache Eckregelsatz zu berücksichtigen.

2. Der Einkommenseinsatz orientiert sich unter Berücksichtigung des in § 87 Abs 3 SGB 12 zum Ausdruck kommenden Gedankens des Gesetzgebers nicht lediglich an dem Einkommen, das im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde, sondern darüber hinaus innerhalb eines Zeitraumes von weiteren drei Monaten.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitgegenstand sind die Bestattungskosten aufgrund der Beerdigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.

Die jetzt 66-jährige Klägerin beantragte am 17. Mai 2006 bei der Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten wegen der Beerdigung ihres am 8. Mai 2006 verstorbenen Ehemannes L. P.. Zur Begründung des Antrages führte sie aus, es sei keine Sterbeversicherung vorhanden und auch kein Geld. Sie habe eine Witwenrente beantragt und kein Vermögen. Sie sei zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstückes.

Die Klägerin hat eine Tochter, S. K., die zusammen mit ihrem Lebenspartner sowie ihren drei Kindern Arbeitslosengeld II bezog. Die weitere Tochter, B. P., lebte ebenfalls von Arbeitslosengeld II. Die dritte Tochter C. G., geborene P., war zusammen mit ihrem Ehemann je zu ein Viertel Eigentümerin des Grundstückes, das zur Hälfte der Klägerin gehörte. Der Sohn der Klägerin, H. P.., arbeitete als angestellter Maler.

Laut Rechnung des Bestattungsunternehmers vom 26. Mai 2006 betrugen die Kosten insgesamt 1.463,97 €. Für den Grabschmuck fielen dazu noch 228,50 € an.

Die Klägerin erzielte in den Monaten Mai bis August ein Renteneinkommen in Höhe von jeweils 1.145,30 € monatlich. Dazu erhielt sie im Mai eine Zusatzrente in Höhe von 254,95 €, im Juni in Höhe von 183,38 € sowie im Juli und August in Höhe von jeweils 185,21 €.

Mit Bescheiden vom 11. Juli 2006 an die Klägerin und ihre Kinder erklärte der Beklagte die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 506,73 €. Die angemessenen Bestattungskosten seien mit 902,17 € festzusetzen. Bei dem Sohn H. ergebe sich ein Einkommensüberhang von 183,84 € für vier Monate. Bei der Klägerin errechne sich der Einkommensüberhang mit 211,60 € für zwei Monate. Bei den anderen Kindern sei kein einzusetzendes Einkommen festzustellen.

Der Beklagte habe bereits 552,69 € an das Bestattungsunternehmen gezahlt.

Mit Widerspruch vom 8. August 2006 machte der Sohn der Klägerin geltend, er verfüge über kein überhängendes Einkommen, außerdem seien die übernommenen Kosten zu niedrig.

Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch vom 7. August 2006 geltend, ihr Einkommen bestehe in einer großen Witwenrente in Höhe 687,18 €, ab 1. September 2006 gezahlt, sowie einer Betriebsrente von 185,21 €, also insgesamt 872,39 €. Darüber hinaus habe sie für aufgenommene Darlehen monatlich 576,10 € aufzubringen, für den Stromversorger 250,00 € monatlich und für eine Versicherung 13,00 €. Daraus ergebe sich, dass ein Einkommensüberhang nicht bestehe. Das Konto der Klägerin befinde sich im Minus.

Im Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin noch den Friedhofsgebührenbescheid vom 4. Juli 2006 ein, wonach für die Nutzung für ein Wahlgrab mit zwei Grabbreiten für 30 Jahre, die Graburkunde und die Beisetzungskosten insgesamt 1.715,00 € zu zahlen seien.

Der Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen an zum Wert des Grundstückes. Nach einer Auskunft der Verbandssparkasse M. vom 26. Januar 2007 sei bei einem Verkauf kein Übererlös zu erwarten. Die Klägerin trug dazu vor, die Verbindlichkeiten betrügen insgesamt noch 123.941,24 €. Eine Verwertung des Hausgrundstückes sei wegen der weiteren Miteigentümer nicht möglich.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte der Beklagte dem Sohn H. der Klägerin mit, dass von ihm kein Kostenbeitrag verlangt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Finanzierung der erforderlichen Bestattungskosten sei vorrangig der Nachlass einzusetzen. Ob die erforderlichen Bestattungskosten aus dem Erbe finanziert werden könnten, habe in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt werden können, weil die Klägerin es nicht zugelassen habe, einerseits den Marktwert des Erbes (ein Viertel des Hausgrundstückes) und andererseits die auf dem Erbteil ruhenden Lasten zu ermitteln. Eine unverbindliche Einschätzung des Marktwertes habe ergeben, dass dieser mindestens 160.000,00 € betrage. Diese Einschätzung lasse sich nach dem öffentlich zugänglic...

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