Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

Schönheitsreparaturen bzw der hierfür aufzuwendende Zuschlag sind grundsätzlich als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB 2 zu übernehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen B 11b AS 31/06 R)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft durch Übernahme eines Zuschlages für Schönheitsreparaturen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 27.10.2004 beantragten die Kläger die Gewährung von Alg II-Leistungen. Zu den hier streitgegenständlichen Kosten der Unterkunft legte die Kläger einen Mietvertrag vor, in dem die monatliche Miete sich wie folgt aufgliederte: Einzelmiete - Euro 274,-; Schönheitsreparaturen-Instandsetzungszuschlag - Euro 39,16; Betriebskosten - Euro 55,22; Heizkosten - Euro 30,17; Wasser - Euro 51,13.

Von den Mietaufwendungen in Höhe von Euro 449,68 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2004 jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von Euro 425,45 an.

Hiergegen legten die Kläger am 13.01.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 mit der Begründung zurückwies, dass die von den Klägern zu zahlenden Nebenkosten einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von Euro 39,16 enthielten, die für den Leistungsberechtigten als Bestandteil der Miete unausweichlich und daher als Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung seien diese allerdings um die in den maßgeblichen Regelleistungen enthaltenen Anteilen für Instandhaltung und Reparatur einer Wohnung zu vermindern. Diese betrügen nach derzeitigem Stand für einen Alleinstehenden/Haushaltsvorstand - Euro 5,48; Mischregelsatz - Euro 4,94; Haushaltsangehörige ab 14 Jahre - Euro 4,39; Haushaltsangehörige bis 13 Jahre - Euro 3,28. Auf die Bedarfsgemeinschaft der Kläger ergebe sich demnach folgende Berechnung:

Miete einschließlich Nebenkosten - Euro 380,35 zuzüglich Schönheitsreparaturenzuschlag - Euro 39,16 abzüglich Eigenanteil in Höhe von Euro 19,70 (2 x Euro 4,93 + 3 x Euro 3,28) = anerkannte Miete in Höhe von Euro 399,81. Nach der von den Klägern vorgelegten Mietbescheinigung der GBH Bauen und Wohnen belaufe sich die monatliche Vorauszahlung für Heizkosten auf Euro 30,17. Hiervon seien 15 Prozent für die Erwärmung von Warmwasser abzusetzen (Euro 4,53), da die Warmwasserkosten bereits durch die Regelleistung abgegolten seien. Als angemessene Heizkosten seien hiernach Euro 26,64 monatlich zu berücksichtigen. Soweit die Kläger nach der vorgelegten Stadtwerkeabrechnung die Übernahme der monatlichen Stromkosten in Höhe von Euro 30,- geltend machten, seien diese bereits in der Regelleistung enthalten. Anerkannte Kosten der Unterkunft zuzüglich der anerkannten Heizkosten ergäben sich für den Bewilligungszeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005 wie folgt: anerkannte Miete - Euro 399,81 zuzüglich anerkannte Heizkosten - Euro 25,64 = Gesamtmiete - Euro 425,45.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 02.03.2006 bei dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage und verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung der 47. Kammer des Sozialgerichts Hannover (Urteil vom 23.11.2005 - Az.: S 47 AS 47/05), woraus sich ergebe, dass der Zuschlag lediglich ein aus kalkulatorischen Gründen gesondert ausgewiesener Bestandteil der Kaltmiete sei. Nach § 535 Abs. 1, 2 BGB falle die Durchführung für Schönheitsreparaturen in den Verantwortungsbereich des Vermieters und nach dem Mietvertrag diese nicht auf sie - die Kläger - abgewälzt worden seien, so dass sie zur Durchführung nicht verpflichtet seien.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 zu verurteilen, den Klägern Alg II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von Euro 445,15 zu gewährenden.

Die Vertreter der Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Gründe ihrer Bescheide. Ergänzend hierzu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21.11.2005 - Az.: L 8 SO 118/05 ER) nicht gefolgt werden könne. So spreche sowohl die historische Auslegung, der Wortlaut der Norm sowie die systematische Auslegung als auch der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass sämtliche Bedarfe des ehemaligen § 21 Abs. 1 a BSHG pauschaliert in die Regelleistung eingeflossen seien. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, mit den Regelleistungen für Instandhaltung (auch Schönheitsreparaturen) grundsätzlich anders umzugehen, als mit den Aufwendungen für die Erwärmung von Wasser. Werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung Kosten erhoben, die bereits durch die Regelleistung abgegolten seien, seien diese nicht doppelt anzuerkennen. Es stelle sich die Frage, aus welchem Grund sonst der Heiz- und Warmwasserkostenabschlag um die Warmwasserkosten p...

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