Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis von Juden im Ghetto Lodz. Verfolgungsgründe in § 14 Abs 2 WGSVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein auf das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht abzustellen. Ob aus verfassungsrechtlicher Sicht frühere Beschäftigungsverhältnisse dem Verbot der Zwangsarbeit nach Art 12 Abs 2 GG widersprechen, ist rentenrechtlich irrelevant.

2. Die von Juden im geschlossenen Ghetto Lodz (Litzmannstadt) von 1940 bis 1944 für sogenannte Markquittungen ausgeübten Arbeiten sind im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse erbracht worden.

3. Sofern die Beitragsabführung nicht glaubhaft gemacht werden kann, sind diese Zeiten gemäß § 14 Abs 2 WGSVG als fiktive Beitragszeiten zu berücksichtigen.

4. Zu dem Begriff "aus Verfolgungsgründen" in § 14 Abs 2 WGSVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 5 RJ 68/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052043

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