nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen B 4 RA 35/02 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der an den Kläger auszuzahlenden Rente.

Der 1943 geborene Kläger, der als Schiffsmakler tätig gewesen war, erlitt im Januar 1968 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen ihm neben der Berufsgenossenschaft auch die Beklagte seither Rente leistet, und zwar zunächst als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ( Bescheid vom 29.04.1968) und seit April 1969 aufgrund der Arbeitsaufnahme als kaufmännischer Angestellter bei seinem früheren Arbeitgeber Rente wegen Berufsunfähigkeit ( Bescheid vom 12.02.1969).

Mit Schreiben vom 07.11.2000 wies die Beklagte den Kläger auf die zum 1.1.2001 veränderten Anrechnungsbestimmungen des Entgeltes hin. Die Beklagte führte aus, die Hinzuverdienstgrenzen hätten sich grundsätzlich mit Rentenbeginn ab 1996 geändert. Im Falle des Klägers bei einem Rentenbezug schon vor Januar 1996 trete die gesetzliche Regelung mit dem 1.1.2001 in Kraft; diese führe auch für den Kläger zu einer Einschränkung der Hinzuverdienstmöglichkeiten.

Mit Bescheid vom 15.01.2001 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelung die Rente des Klägers ab 1.1.2001 neu fest.

Mit Datum vom 02.02.2001 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass der Bescheid vom 12.2.1969 in der Fassung des Bescheides vom 16.08.1996 ( Leistung des Kranken - und Pflegeversicherungszuschusses) nach § 48 SGB X ab 1.1.2001 zurückgenommen werden solle und die Überzahlung von DM 1103,45 nach § 50 SGB X zurückgefordert werde.

Gegen den Rentenbescheid vom 15.01.2001 legte der Kläger am 29.01.2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die Regelung des § 313 SGB VI in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung verstoße gegen Artikel 14 Grundgesetz.

Der Widerspruch des Klägers blieb jedoch erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 06.08.2001 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Zwar habe die Beklagte die gesetzliche Regelung zutreffend umgesetzt; der Kläger ist der Auffassung, dass die in seinem Fall zur nicht mehr zahlbaren Rente führende gesetzliche Regelung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße. Seine Rente basiere auf Beiträgen, die dem Schutz des Artikel 14 Grundgesetz unterliegen und er habe sich auf seine Rente eingestellt und keine Chance gehabt, sich anderwärtig abzusichern. Zudem seien die Informationen zu gering gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Rentenakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte der Kammer und die Rentenakte der Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegentand der mündlichen Verhandlung am 11.04.2002 gemacht worden sind, wegen deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze.

Rechtsgrundlage sind vorliegend die Vorschriften des am 1.1.1992 in Kraft getreten Sechsten Sozialgesetzbuches -SGB VI - in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung (Rentenreformgesetz -RRG 1999 - vom 16.12.1997 ( BGBl. I, S. 2998) geändert durch Gesetz vom 24.3. 1999, BGBl. I, S. 388).

Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96 a unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten ( § 313 Absatz 1 SGB VI).

Nach § 96a SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Diese Regelung, die für den Kläger zum Wegfall der Rentenzahlung wegen des von ihm aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielten Einkommens, welches über der Hinzuverdienstgrenze liegt, geführt hat, ist von der Beklagten, darüber besteht auch kein Streit, zutreffend und unter Beachtung der Grundsätze umgesetzt worden.

Die Kammer vermochte sich jedoch nicht der Auffassung des Klägers anschließen, wonach die Regelung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere gegen Artikel 14 Grundgesetz verstößt.

Artikel 14 Grundgesetz (GG) schützt das Eigentum. Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.2.1980, AZ 1 BvL 17/77 und andere, BVerfGE 53,257-313) unterliege...

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