Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Errichtung oder Ausdehnung einer BKK (IKK). Gefährdung der Leistungsfähigkeit. landeseinzige AOK

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei einer landeseinzigen AOK wird die Grenze zur Leistungsgefährdung überschritten, wenn der infolge von Mitgliederverlusten erhöhte Bedarfssatz den durchschnittlichen Bedarfssatz der Vergleichskassen um mehr als 10 % übersteigt.

2. Wenn eine AOK bereits leistungsgefährdet ist, dürfen keine (Anschluß-) Errichtungen von BKKn/IKKn mehr vorgenommen werden, es sei denn, durch die geplante Errichtung würde es zu keiner Veränderung im Bedarfssatz oder sogar zu einer Besserung kommen (Anschluß an BSG vom 26.2.1992 - 1 RR 10/91 = SozR 3-2500 § 147 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.11.1995; Aktenzeichen 1 RR 1/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051942

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