Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen B 11 AL 17/18 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Angefochten sind die Bescheide vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016. Durch diese Bescheide stellte die Beklagte für die Zeit vom 18.8.2016 bis 7.9.2016 (drei Wochen) und vom 20.10.2016 bis 30.11.2016 (sechs Wochen) Sperrzeit fest und forderte das für die Zeit vom 18.1.2016 bis 7.9.2016 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1242 EUR von dem Kläger zurück. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung "Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden (LAV)" bei der D. GmbH vom 17.8.2016 bis 11.10.2016 und vom 19.10.2016 bis 6.12.2016 nicht teilgenommen hat.

Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 10.1.2017 Klage erhoben. Er habe sich seinerzeit in konkreten Job-Verhandlungen und diversen Personalgesprächen befunden. Der Kläger liegt hierzu umfangreichen entsprechenden E-Mail-Verkehr vor. Aus der Anordnung der Maßnahme sei in keiner Weise hervorgegangen, um welche Inhalte es sich genau handelt würde und inwieweit diese für ihn nützlich sein würden. Ein vermutlich allgemeines Bewerbertraining sei für ihn ungeeignet, da er in den letzten 15 Jahren administrative Aufgaben insbesondere im Personalbereich zu verantworten gehabt habe.

Der Kläger beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,

die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger war seit dem 1.6.2016 beschäftigungslos. Arbeitslos gemeldet hat der Kläger sich am 15.12.2015. Mit Bescheid vom 8.2.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.12.2015 bis längstens 6.12.2016. Ziel der Vermittlungsbemühungen der Beklagten war eine Arbeitsaufnahme des Klägers als Werbetexter (Creative Director Text) in Vollzeit in H. (Eingliederungsvereinbarung vom 30.3.2016).

Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und haben keine Einwände erhoben.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Der Kläger war im Zeitpunkt als ihm die erste Maßnahme angeboten wurde bereits über ein Jahr beschäftigungslos. An der Sinnhaftigkeit einer Teilnahme an der Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung "Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden (LAV)" kann deshalb ernsthaft nicht gezweifelt werden. Es ist auch nicht plausibel, dass die von dem Kläger vorgenommenen Eigenbemühungen einer Teilnahme an der Maßnahme etwa entgegengestanden hätten. E-Mails kann man jederzeit schreiben und wurden von dem Kläger auch meist nach 17.00 Uhr geschrieben. Die von dem Kläger vorgetragenen Erfahrungen im Personalbereich führten über ein Jahr nicht zu einer erfolgreichen Bewerbung, so dass durchaus Handlungsbedarf bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409558

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge