Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2018; Aktenzeichen B 11 AL 8/17 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Angefochten ist der Bescheid vom 6.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2015. Mit diesen Bescheiden bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 1.5.2015 in Höhe von täglich 29,88 EUR. Bei der Berechnung legte die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 63,67 EUR zu Grunde, weil die Klägerin im Bemessungszeitraum vom 1.5.2014 bis 30.4.2015 in 228 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 14.516,62 EUR erzielt hat. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre wegen einer unbilligen Härte lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen bis zum 16.8.2014 kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder das Elterngeld sei nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat gegen die genannten Bescheide am 17.6.2015 Klage erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, dass bei der Beurteilung der unbilligen Härte im Sinne des § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 152 SGB III dem tatsächlich erzielten Entgelt gegenüberzustellen sei. Da sie über einen Hochschulabschluss verfüge betrage das fiktive Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt 85,05 EUR täglich und liege damit oberhalb der 10 % Härtequote.

Die Klägerin beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,

den Bescheid der Beklagten vom 6.5.2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 2.6.2015 dahingehend abzuändern, dass ihr ab 1.5.2015 ein höheres Arbeitslosengeld als täglich 29,88 EUR gewährt wird.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und haben keine Einwände erhoben.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die Prozessakte und die bezogenen Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 2.6.2015 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Ein Härtefall des § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III liegt nicht vor, weil die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen kein höheres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat, welches dem Bemessungsentgelt in Bemessungszeitraum vom 1.5.2014 bis 30.4.2015 gegenüberzustellen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10700438

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