Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.05.2021; Aktenzeichen B 3 KR 68/20 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von erbrachten von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe im Zeitraum Mai 2011 bis 30.06.2013.

Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und macht mit der Klage Vergütungsansprüche für die Leistungserbringung in Form von Medikamentengabe aufgrund ärztlicher Verordnungen als häusliche Krankenpflege des bei der Beklagten Versicherten … für den Zeitraum 01.05.2011 bis zum 30.06.2013 geltend.

Diese Leistung rechnete die Klägerin monatlich gegenüber der Beklagten ab. Im Einzelnen wurden nachfolgende durch die Klägerin erbrachte Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet.

Mai 2011

Re-Nr: 05/11/K06199

642,63 EUR

Juni 2011

Re-Nr:06/ll/K06414

829,20 EUR

Juli 2011

Re-Nr:07/ll/K06628

856,84 EUR

August 2011

Re-Nr:08/ll/K06878

856,84 EUR

September 2011

Re-Nr:09/ll/K07088

829,20 EUR

Oktober 2011

Re-Nr: 10/11/K10739

829,20 EUR

November 2011

Re-Nr: 11/11/K0748C

829,20 EUR

Dezember 2011

 Re-Nr: 12/11/K07677

856,84 EUR

Januar 2012

 Re-Nr: 01/12/K07852

856,84 EUR

Februar 2012

Re-Nr:02/12/K08090

767,01 EUR

März 2012

Re-Nr:03/12/K08454

856,84 EUR

April 2012

Re-Nr:04/12/K10745

829,20 EUR

Mai 2012

Re-Nr:05/12/K09156

856,84 EUR

Juni 2012

Re-Nr:06/12/K09465

829,20 EUR

Juli 2012

Re-Nr:07/12/K09577

780,04 EUR

August 2012

Re-Nr:08/12/K09742

856,84 EUR

September 2012

Re-Nr:09/12/K09821

829,20 EUR

Oktober 2012

Re-Nr: 10/12/K09877

856,84 EUR

November 2012

Re-Nr: 11/12/K10011

829,20 EUR

Dezember 2012

Re-Nr: 12/12/K10113

856,84 EUR

Januar 2013

Re-Nr: 12/12/K10258

856,84 EUR

Februar 2013

Re-Nr:02/13/K10334

773,92 EUR

März 2013

Re-Nr:03/13/K10471

856,84 EUR

April 2013

Re-Nr:04/13/K10597

829,20 EUR

Mai 2013

Re-Nr:05/13/K10672

856,84 EUR

Juni 2013

Re-Nr:06/13/K10768

829,20 EUR

Die Beklagte lehnte den Ausgleich der Rechnungen mit der Begründung ab, dass eine Bewilligung der durch die Klägerin erbrachten Leistung durch die Beklagte nicht vorliege.

Die Klägerin meint, sie habe nach § 37 Abs. 2 S 1 SGB V Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Nach der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung häuslicher Krankenpflege sei die Medikamentengabe unter Nr. 26 der Richtlinie explizit als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege aufgeführt. Nach Nr. 26 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der häuslichen Krankheitspflege ist Medikamentengabe, insbesondere verordnungsfähig bei Patienten mit einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und/oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt werden kann, ausdrücklich aufgeführt, wobei sich Dauer und Menge der Dosierung streng nach den Verordnung des Präparats zu richten hat. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der bei der Beklagten versicherte … leide unter anderen an einer Alkoholabhängigkeit, Fettleber durch Alkohol, Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies links, Dupuytren Kontraktur rechts und Z.n. Apoplexie. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und dem Zustand des Versicherten nach Apoplexie sei dessen (Hirn-)Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was u.a. zu Vergesslichkeit führe.

Der Versicherte sei nicht in der Lage, die ärztlich verordneten Medikamente allein in der notwendigen Regelmäßigkeit einzunehmen. Aufgrund der vorhandenen Hirnleistungsstörung, zum einen bedingt durch die Alkoholerkrankung, zum anderen aufgrund des Schlaganfalles würde der Versicherte die notwendige Einnahme der Medikamente schlichtweg vergessen und somit den Behandlungserfolg erheblich gefährden. Erschwerend komme hinzu, dass die feinmotorischen Fähigkeiten des Versicherten in der rechten Gebrauchshand durch die diagnostizierte Dupuytren Kontraktur erheblich eingeschränkt sei. Somit lägen beim Versicherten die Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit von Behandlungspflege in Form der Medikamentengabe vor. Darüber hinaus lägen für den streitgegenständlichen Zeitraum ärztliche Verordnungen über Medikamentengabe vor.

Die Medikamentengabe diene hier zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles und ergänze die ambulante ärztliche Behandlung des Versicherten. Für sämtliche hier streitgegenständliche Zeiträume lägen ärztliche Verordnungen für die häusliche Krankenpflege in Form von Medikamentengabe vor.

Darüber hinaus betreibe die Klägerin eine Einrichtung der Behindertenhilfe für Menschen mit Behinderungen infolge Sucht, in welcher der Versicherte im streitgegenständlichen Zeitraum gelebt habe. Soweit in diesem Zusammenhang von der Beklagten darauf verwiesen werde, dass ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht bestehe, weil in der Einrichtung beschäftigtes Personal den Versicherten in dem erforderlichen Umfang versorgen könne, sei dies unzutreffend. Der Versi...

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