Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2017; Aktenzeichen B 8 SO 42/16 BH)

BSG (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen B 8 SO 47/13 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen des Abzugs von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII als angemessene Ausgaben vom Einkommen.

Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mehrere Anträge des Klägers, zunächst aus dem zweiten Halbjahr 2005 auf Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum VdK, Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und für einen Beitrag zum Mieterverein. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 08.06.2006 und 27.06.2006 ab. Den rechtzeitig hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 zurück. Klage hiergegen erhob der Kläger am 05.12.2006 (S 20 SO 209/06).

Nachdem der Kläger mit einem weiteren Antrag wiederholt die Übernahme von Beiträgen für die B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, die Beiträge für den VdK, die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung, den Abschlag für Haushaltsstrom und für Kosten der Warmwasserzubereitung beantragt hatte, wies der Beklagte diesen erneuten Antrag mit Bescheid vom 02.02.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 14.09.2007 (S 20 SO 172/07).

Einen weiteren Antrag auf Abzug derselben Ausgaben wies der Beklagte mit Bescheiden vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 zurück. Klage erfolgte hier am 03.09.2007 (S 20 SO 159/07).

Einen weiteren Antrag auf die genannten Leistungen wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 zurück; hier erfolgte die Klage am 28.09.2007 (S 20 SO 187/07).

Einen erneuten Antrag wies der Beklagte mit Bescheiden vom 06.06.2007 und 20.06.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 08.10.2007 (S 20 SO 200/07).

Einen wiederholten Antrag beschied der Beklagte abschlägig mit Bescheiden vom 20.02.2008, 04.03.2008, 11.03.2008 und 20.03.2008. Den jeweils rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 zurück. Klage erfolgte hier am 08.07.2008 (S 20 SO 126/08).

Ein zuletzt gestellter, erneuerter Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 zurückgewiesen; Klage erfolgte hier am 28.07.2008 (S 20 SO 151/08).

In den Klageverfahren hat der Beklagte zunächst den Beitrag für den Mieterverein berücksichtigt und den entsprechenden Betrag nachgezahlt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger im Erörterungstermin vom 13.03.2007 (S 18 SO 209/06) als Teilanerkenntnis angenommen. Der Beklagte hat die entsprechenden Beträge tatsächlich nachgezahlt. Nachdem das Gericht den Beklagten auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - und eine weitere Entscheidung vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - hingewiesen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2011 auch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Mit Beschluss vom 27.03.2012 sind die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 209/06, S 20 SO 151/08, S 20 SO 126/08, S 20 SO 200/07, S 20 SO 187/07, S 20 SO 159/07 und S 20 SO 172/07 zur weiteren gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden; führend ist jetzt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 209/06.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Bescheide vom 08.06.2006 und 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006, den Bescheid vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2007, die Bescheide vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007, den Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007, die Bescheide vom 06.06.2007 und 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28...

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