Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2017; Aktenzeichen B 8 SO 45/16 BH)

BSG (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen B 8 SO 47/13 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Zuzahlungen für das Medikament F. in Höhe von jeweils 1,63 € für den Zeitraum von November 2009 bis November 2010 zu übernehmen.

Der Kläger beantragte am 22.11.2009 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1746 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 27.11.2009 (Bl. 1749 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 ab (Bl. 1932 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 18 SO 38/10 VR geführt.

Der Kläger beantragte am 14.01.2010 und 22.01.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1825, 1838 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 04.02.2010 (Bl. 1863 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2010 ab (Bl. 2053 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 57/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 17.12.2009 und 22.01.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1783, 1883 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 04.02.2010 (Bl. 1864 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2010 ab (Bl. 2049 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 58/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 09.12.2009 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1772 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21.12.2009 (Bl. 1793 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2010 ab (Bl. 2045 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 59/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 21.03.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1954 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 26.03.2010 (Bl. 1958 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2010 ab (Bl. 2172 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 108/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 08.04.2010 und 16.04.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 1979 ff. Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 19.04.2010 (Bl. 1984 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2010 ab (Bl. 2181 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 109/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 11.05.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 2026 Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25.05.2010 (Bl. 2038 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 ab (Bl. 2230 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 135/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 18.05.2010 und am 21.05.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 2035 Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25.05.2010 (Bl. 2041 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 ab (Bl. 2234 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 136/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 02.07.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 2131 Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 08.07.2010 (Bl. 2132 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 ab (Bl. 2355 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 168/10 geführt.

Der Kläger beantragte am 17.07.2010 die Übernahme des Festbetrages von 1,63 € für F. beim Beklagten (Bl. 2148 Verw.-Akten). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 19.07.2010 (Bl. 2154 Verw.-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 ab (Bl. 2363 ff. Verw.-Akten). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 18 SO 169/10 geführt.

Mit Beschluss vom 11.04.2012 wurden die Verfahren S 18 SO 57/10, S 18 SO 58/10, S 18 SO 59/10, S 18 SO 108/10, S 18 SO 109/10, S 18 SO 135/10, S 18 SO 136/10, S 18 SO 168/10 und S 18 SO 169/10 mit dem Verfahren S 18 SO 38/10 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Aktenzeic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge