Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2018; Aktenzeichen B 11 AL 4/17 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Kurzarbeitergeld (KuG) für einen Teil der von ihm im Jahre 2010 beschäftigten Arbeitnehmer beanspruchen kann.

Er ist ein Treuhandverein

Am 23.04.2010 schloss der Kläger mit 5 der von ihm damals 11 Beschäftigten namentlich benannten Arbeitnehmern eine Vereinbarung darüber, dass ab dem Monat Mai 2010 Kurzarbeit eingeführt werde. Im Anschluss daran zeigte er mit Schreiben vom 20.05.2010 gegenüber der Beklagten an, dass für die Zeit von Mai 2010 bis voraussichtlich April 2011 die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer von 40 auf 0 Stunden herabgesetzt werde. Zur Begründung des Arbeitsausfalles gab er an, er sei von der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffen. Insbesondere seien Büroflächen zur Zeit sehr schwer zu vermieten, gewerblich nutzbare Immobilien, insbesondere am Standort Gelsenkirchen nur schwer zu veräußern. Die dadurch verursachte Einschränkung seiner Liquidität, die durch einen Bankenboykott gegenüber der N. und ihm selbst verstärkt werde, zwinge ihn, einen Zukauf in Hamburg zu verschieben. Der dafür bereits tätige Objektbetreuer sei bis auf weiteres untätig. Auch seine beiden anderen Objektbetreuer seien derzeit zu maximal 50 % ausgelastet. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage müssten auch geplante Sanierungsmaßnahmen gestreckt werden. Die mit Instandhaltungsmaßnahmen betrauten Mitarbeiter seien gleichfalls maximal zu 50 % ausgelastet. Gleichwohl wolle er auf die eingearbeiteten und erfahrenen Mitarbeiter bei seinen intensiven Bemühungen um Vermarktung seiner Liegenschaften und in Erwartung einer Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht verzichten.

Am 10.06.2010 legte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von KuG für die genannten Arbeitnehmer für den Monat Mai 2010 vor, den er einschließlich einer pauschalierten Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf insgesamt 2.436,03 EUR bezifferte.

Mit Bescheid vom 15.06.2010 lehnte die Beklagte die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs mit der Begründung ab, der Arbeitsmangel sei im Wesentlichen Folge einer politischen motivierten Krise, die auf dem von dem Kläger geltend gemachten Bankenboykott beruhe. Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2010 lehnte die Beklagte darüber hinaus den für Mai 2010 geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Berufung auf den Bescheid vom 15.06.2010 ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 30.06.2010 und 02.07.2010 Widersprüche ein. Einen weiteren Antrag in Höhe von 2.4036,03 EUR für Juni 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2010 ebenfalls ab, der mit Widerspruch vom 20.0.2010 angefochten wurde. Alle drei Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2010 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen S 22 AL 488/10 Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2011 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2010 unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 23.07.2010 auf, in dem eine Reihe von Fragen aufgeworfen worden waren, die von ihr als entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig angesehen worden waren. Sie erklärte, die angesprochenen Fragen würde in dem weiteren Widerspruchsverfahren geklärt werden.

Zwischenzeitlich waren mit Bescheiden vom 16.08.2010, 06.09.2010, 11.10.2010 und 09.11.2010 Leistungsanträge für die Monate Juli, August, September und Oktober 2010 abgelehnt worden, wobei ab September 2010 nur noch zwei Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen waren. Mit Ausnahme des ablehnenden Bescheides vom 11.10.2010 für September 2010 focht der Kläger auch diese mit Widersprüchen an. Mit Bescheid vom 03.06.2011 wies die Beklagte alle Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht dargetan, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Im Übrigen liege ein vorübergehender Arbeitsausfall bereits deshalb nicht vor, da sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht ergebe, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sei. Die Frage, wann wieder zur Vollarbeit übergegangen werden solle, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung völlig offen gewesen. Im Übrigen reiche es nicht aus, sich allein mit der auf die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise zu berufen. Die Behauptung, Büroflächen seien aus dem genannten Grund schwer zu vermieten, sei zu pauschal, um einen wirtschaftlichen Grund annehmen zu können. Eine Zusicherung aufgrund deren eine positive Entscheidung im Sinne des Klägers getroffen werden solle, sei letztlich nicht abgegeben worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 28.06.2011 erhobenen Klage.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Beklagten beruhe auf sachfremden politisch motivierten Erwägungen. Eine vorbehaltlose und sachgerechte Prüfung sei nicht v...

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