Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 3a SGB 5. Klage eines Konkurrenten auf Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes. kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich geänderter bei der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zu berücksichtigender Rahmenbedingungen. hier: Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes und Genehmigung zur überörtlichen gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 3a SGB 5 ist das Klageziel eines Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgten Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB 5 genannten Kriterien übergangen zu werden (vgl BSG vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R = BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1 RdNr 21ff). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Konkurrent kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend hat, dass sich die Rahmenbedingungen - welche im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei den vom Zulassungsausschuss zu beachtenden Kriterien ggf zu berücksichtigen sind - in tatsächlicher Hinsicht während laufender Nachbesetzungsverfahren oder zwischen dem ersten und ggf notwendigen zweiten Nachbesetzungsverfahren ändern (hier: Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes und Genehmigung zur überörtlichen gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen B 6 KA 20/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Beschluss des Beklagten vom 20.09.2017, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II vom 15.02.2017 hin-sichtlich der Bildung einer überörtlichen Praxisgemeinschaft der Ärzte Dr. med. X und Dr. med. C als unzulässig verworfen wurde.

Mit Beschluss vom 15.02.2017 widerrief der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II die den Ärzten Dr. med. C und Dr. med. X erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in XXXXX I, I-straße,, mit Ablauf des 14.02.2017. Gleichzeitig genehmigte er den Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn Dr. med. X von I, I-straße, nach I, H-straße, mit Wirkung vom 15.02.2017. Ferner genehmigte der Zulassungsausschuss den vorgenannten Ärzten die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an den vorgenannten Vertragsarztsitzen. Als maßgeblichen Vertragsarztsitz bestimmte Zulassungsausschuss I, I-straße.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 20.07.2017 Widerspruch ein.

Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, dass durch die Verlegung Vertragsarztsitzes von Dr. med. X und die Genehmigung zu überörtlichen gemein-samen Ausübung der vertragsrechtlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. C die materiellen Rechte des Klägers berührt sein könnten. Zwar könnten sich die Chancen im Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz von Dr. med. Y faktisch verschlechtert haben. Der Kläger habe aber kein Recht auf Schutz vor einer Veränderung der tatsächlichen Um-stände während eines Nachbesetzungsverfahrens.

Mit seiner am 14.12.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, die Verlegung des Praxissitzes von Dr. med. X an den Praxis-sitz des Dr. med. Y sowie die Genehmigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis sei allein aus dem Grunde erfolgt, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die im Rahmen einer Entscheidung über die Praxisnachfolge zu beachtenden Kriterien des § 103 SGB V zu umgehen. Die Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes sei ein Beweis dafür, dass das Nach-besetzungsverfahren manipuliert werde.

Der Kläger beantragt,

den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017, ein-gegangen am 15.11.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht erkennbar, unter welchem materiellen rechtlichen Gesichtspunkt in die Rechte des Klägers durch die Entscheidung der Verlegung des Vertragsarztsitzes eingegriffen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens S 16 KA 7/17, die Gegenstan...

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