Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vertragskrankenhaus. Aufnahme in den Krankenhausplan. bestehender Versorgungsvertrag tritt nicht neben fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, sondern wird ersetzt. keine Kündigung erforderlich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits bestehender Versorgungsvertrag tritt grundsätzlich nicht neben den fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, sondern wird durch den fingierten Vertrag ersetzt.

2. Es bedarf in diesen Fällen keiner Kündigung des bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits bestehenden Versorgungsvertrags.

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom 04.06.2004 über 15 Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zum 31.07.2014 durch die Beklagten.

Die Klägerin betreibt in H. sowohl eine Akut- als auch eine Rehabilitationsklinik für psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten psychosomatischen Rehabilitation besteht nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag über 15 Betten. Darüber hinaus schlossen die Beteiligten am 04.06.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über 15 (weitere) Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, der gemäß § 7 dieses Vertrages rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft trat und durch den der bisher geltende Versorgungsvertrag außer Kraft trat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsvertrages vom 04.06.2004 wird auf Blatt 1 ff. der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Der Versorgungsvertrag vom 04.06.2004 wurde am 11.10.2004 durch das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Landesbehörde genehmigt (Bl. 7 d. Verw.-Akte).

Bereits am 19.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Nachdem das Regierungspräsidium F. diesen Antrag durch Bescheid vom 27.03.2000 abgelehnt hatte, folgte ein knapp 13-jähriger Rechtsstreit, der letztendlich durch die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 12.02.2013 (Az. 9 S 1968/11) abgeschlossen wurde. Durch diese Entscheidung wurde das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Land Baden-Württemberg unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung vom 27.03.2000 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Im Übrigen wurde das beklagte Land Baden-Württemberg durch den Tenor Ziffer 2.) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Tenor Ziffer 2.) betraf dabei die weiteren zehn Betten, zu deren Aufnahme in den Krankenhausplan der Beklagte nicht verpflichtet worden war. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der VGH Baden-Württemberg im Wesentlichen aus, die Klägerin decke nicht nur einen regionalen Versorgungsbedarf in der Region „S.“, sondern auch einen überregionalen Versorgungsbedarf ab. Hinsichtlich dieses überregionalen Versorgungsbedarfes gebe es eine Unterdeckung von 20 Betten, weshalb die Klägerin insofern, also auf Grund dieses ungedeckten Bedarfes von 20 Betten, einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe. Darüber hinaus könne die Klägerin die Aufnahme von weiteren 15 Betten in den Krankenhausplan beanspruchen, da sie in diesem wegen des bereits bestehenden Versorgungsvertrages insoweit bereits enthalten sei und das dem Beklagten eingeräumte Auswahlermessen daher auf Null reduziert sei, obgleich der bestehende Versorgungsvertrag nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan führe. Hinsichtlich der restlichen zehn Betten habe der Beklagte sein Auswahlermessen in einzelnen Punkten fehlerhaft ausgeübt, weshalb er insofern zur Neubescheidung zu verpflichten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2013 wird auf Blatt 10 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. In Umsetzung dieser Entscheidung erging am 11.04.2013 (Bl. 37 ff. d. Verw.-Akte) ein entsprechender Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums F. über die Aufnahme der Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2013 als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ in den Krankenhausplan des Landes, verbunden mit der Ankündigung, sobald als möglich eine neue Entscheidung hinsichtlich der übrigen zehn Betten zu treffen.

Mit Schreiben vom 20.03.2013 (Bl. 30 ff. d. Verw.-Akte) forderten die Beklagten die Klägerin zur Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich des Versorgungsvertrages vom 04.06.2004 auf, da eine Aufnahme der Klä...

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