Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Wechsel vom unbefristeten in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Die Einstellungspraxis, im Schuldienst nur noch befristete Anstellungsverträge mit Lehrern abzuschließen, darf sich für die betroffenen Lehrkräfte im Leistungsbezug nicht nachteilig auswirken.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang ab 19.07.2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Sperrzeit wegen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch Aufgabe eines unbefristeten zu Gunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Streitig ist der Leistungszeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld in den Sommerferien 2003.
Der 1957 geborene Kläger stand nach Ableistung der Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Hessen seit 01.07.1987 bis 11.08.2002 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei dem S.-Sanatorium, jetzt S.-Klinik, B. ..., zunächst als Bewegungs- und Sporttherapeut und ab dem Jahre 2002 auch als Lehrer an der Klinikschule. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 4.380 €. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende kündbar. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 10.08.2002 zum 11.08.2002 und nahm ab 12.08.2002 eine Tätigkeit als Gymnasiallehrer im Angestelltenverhältnis an dem staatlichen U. -Gymnasium in S. gegen ein monatliches Entgelt von € 4.500 auf. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis vor Beginn der Sommerferien am 18.07.2003. Vor Fristablauf wurde ein weiterer gleichartig befristeter Anstellungsvertrag für die Zeit nach Ende der Sommerferien für das nächste Schuljahr geschlossen. Am 18.07.2003 meldete sich der Kläger zum 19.07.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2003 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 19.07.2003 bis 10.10.2003 fest. Die Arbeitsaufgabe bei der S.-Klinik sei für die später eingetretene Arbeitslosigkeit ursächlich gewesen, denn das Anschlussarbeitsverhältnis sei von vornherein befristet gewesen. Die vom Kläger aufgeführten Gründe, in den öffentlichen Schuldienst wechseln zu wollen, seien bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft nicht geeignet, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden.
Mit Widerspruch trug der Kläger - wie bereits bei Anhörung - vor, seine Tätigkeit als Lehrer in der S.-Klinik sei nicht gesichert gewesen, da eine weitere Kostenübernahme durch den M.-Kreis als Kostenträger fraglich gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage der Klinik sei insgesamt angespannt gewesen, wie sich auch an der verzögerten Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und der Beiträge zur Zusatzversorgung gezeigt habe. Seit Abschluss seiner Lehrerausbildung habe er sich regelmäßig - aber erfolglos - über das Ranglistenverfahren bei dem Lande Hessen um Einstellung in den gymnasialen Schuldienst beworben. Im Sommer 2002 habe sich ihm kurzfristig die Chance geboten, einen Vertretungsvertrag für das Schuljahr 2002/2003 zu erhalten, der allerdings - wie üblich im Lande Hessen - bis zum letzten Unterrichtstag befristet gewesen sei. Es hätten aber auch schon bei Abschluss des befristeten Vertrages gute Chancen bestanden, Anschlussverträge zu erhalten, was auch dann der Fall gewesen sei, und damit auch seine Einstellungsvoraussetzungen durch so genannte Bonuspunkte im Ranglistenverfahren zu verbessern. Er habe angestrebt, noch vor der Erreichung der Altersgrenze von 50 Jahren zur Einstellung als Beamter eine neue berufliche Laufbahn zu beginnen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2003 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht gegeben, da die Beschäftigung bei der S.-Klinik nicht gefährdet gewesen sei. Es wäre im zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis solange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingehen könne. Ein Fall besonderer Härte liege ebenfalls nicht vor.
Am 09.12.2003 reicht der Kläger die Klage ein.
Der Kläger steht nunmehr als Gymnasiallehrer im Beamtenverhältnis im Dienste des Landes Hessen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfange ab dem 19.07.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Ei...