Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 verurteilt, die Klägerin bezogen auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.06.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen seit dem 01.06.2013 ausgeübte Beschäftigung.

Die Klägerin ist Architektin und seit dem 05.04.1999 Pflichtmitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Klägerin ist seit dem 01.06.1999 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Architektenkammer NRW und zahlt seit diesem Zeitpunkt Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Klägerin war seit dem 01.02.1999 bei der Aral AG in der Bauabteilung als Bauberaterin tätig. Aufgrund eines am 20.08.1999 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellten Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Klägerin mit Bescheid der BfA vom 23.02.2000 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der seit dem 01.02.1999 ausgeübten Beschäftigung als Architektin am 01.06.1999 beginne, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer am 01.06.1999 beginne.

Das Beschäftigungsverhältnis ging im Rahmen eines Betriebsteilüberganges nach § 613 a BGB mit Wirkung zum 01.01.2011 auf die Aral Bau & Technik GmbH über. Die Klägerin war seit diesem Zeitpunkt innerhalb der Aral Bau & Technik-GmbH in der Abteilung Bau/Instandhaltung in der Gruppe Bauplanung als Bauberaterin Innendienst tätig. Mit Wirkung ab dem 01.10.2002 wurde eine Verschmelzung der Aral Bau & Technik-GmbH auf die BP Oil Marketing GmbH wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB auf die BP Oil Marketing GmbH überging.

Aufgrund einer am 27.05. und 31.05.2012 unterschriebenen Vereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der BP Oil Marketing GmbH geregelt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus Anlass der Beförderung der Klägerin in den Gehaltslevel F mit Ablauf des 31.05.2013 sein Ende gefunden habe. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass vom 01.06.2013 an das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Konzernobergesellschaft BP Europa SE, der Beigeladenen, fortgeführt werde. Hintergrund war, dass der Klägerin eine leitende Tätigkeit übertragen wurde und dass die Arbeitsverträge der leitenden Angestellten aller deutschen Konzerngesellschaften der BP Europa SE auf die Beigeladene übergeleitet werden. In einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 27.05.2013 wurde zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geregelt, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung als "Convenience Offer & Format Development Manager" zumindest vorübergehend (bis auf weiteres) auch bei Konzernunternehmen des Unternehmens erbringt. Seit dem 01.09.2013 ist die Klägerin in der Funktion eines "Strategic Convenience Partnership Development Managers" für die Beigeladene tätig. Seit September 2013 ist die Klägerin Leiterin eines Projektes, das auf eine Zusammenarbeit mit dem Einzelhandelsunternehmen Rewe im Rahmen einer strategischen Partnerschaft ausgerichtet ist. Während die Klägerin in der Zeit von Juni bis August 2013 mit der Vorplanung dieses Projektes befasst war, wurde ihr mit Wirkung zum 01.09. 2013 die Leitung des Projektes und zu diesem Zweck eine eigene Abteilung mit 5 Teammitgliedern übertragen, die ihr unterstellt sind. Darüber hinaus arbeiten ihr insgesamt 10 Fachabteilungen zu.

Gegenstand des Projektes war zunächst die Prüfung, ob eine Integration der Firma Rewe in die Tankstellenshops der etwa 1.250 gesellschaftseigenen Tankstellen der Beigeladenen in der Bundesrepublik Deutschland möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Aufgabe der Klägerin war es, die im Zusammenhang mit der Partnerschaft mit dem Einzelhandelsunternehmen Rewe notwendigen baulichen Veränderungen an den 1.250 betroffenen Tankstellen im Einzelnen zu prüfen und die insoweit entstehenden Kosten zu veranschlagen. Auf der Basis des von der Klägerin erarbeiteten Konzeptes der Neustrukturierung der Tankstellenshops entschied die Beigeladene, ob das Konzept verwirklicht werden soll. Aufgrund der geplanten Zusammenarbeit mit der Firma Rewe ergibt sich die Notwendigkeit zu erheblichen baulichen Veränderungen im Bereich der bestehenden Gebäude, in denen die Tankstellenshops untergebracht sind. Die notwendigen baulichen Veränderungen sind u.a. dadurch bedingt, dass das Raumangebot in den Tankstellenshops bei einer Zusammenarbeit mit der Firma Rewe erheblich vergrößert werden...

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