Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlicher Pflegebedarf für die Einstufung in die Pflegestufe 2

 

Orientierungssatz

1. Pflegebedürftige sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB 11 der Pflegestufe 2 zuzuordnen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Von den im Tagesdurchschnitt erforderlichen drei Stunden der Pflege müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

2. Der Mindestzeitwert für die Durchführung einer Verrichtung beträgt nach Maßgabe der Begutachtungs-Richtlinien eine Minute.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen B 3 P 1/12 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Versorgung der Versicherten H. B. im Zeitraum vom 01.09.2005 - 30.06.2006 2560,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/4 der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Leistungen nach der Pflegeklasse II ab dem 01.03.2005 für die Versicherte H. B ...

Die am 01.02.1925 geborene Versicherte H. B. ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie leidet im wesentlichen an einer Polyneuropathie mit partieller Standunsicherheit, Ulcus cruris, Bewegungseinschränkungen zu den Füßen und zum Rücken sowie einem Zustand nach Operation eines Gehirntumores im Juni 2006. Seit dem 18.02.2005 befindet sich die Versicherte im Marienhaus in Essen und erhält Leistungen nach der Pflegestufe I bei vollstationärer Pflege.

Am 18.03.2005 stellte die Versicherte einen Höherstufungsantrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Der MDK ermittelte in seinem Gutachten vom 25.04.2005 einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 50 Minuten täglich.

Die Beklagte erteilte daraufhin der Versicherten am 24.05.2005 einen Ablehnungsbescheid. Die Voraussetzungen der Pflegestufe II seien bei einem Hilfebedarf in der Grundpflege von 50 Minuten täglich nicht erreicht. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 07.06.2005 erfolgte eine weitere MDK-Begutachtung. In seinem Gutachten vom 14.09.2005 ermittelte der MDK einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 98 Minuten täglich, so dass die Beklagte den Widerspruch der Versicherten mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006 als unbegründet zurückwies.

Am 26.06.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Gewährung von Leistungen der Pflegeklasse II für die Versicherte auf. Der Pflegeaufwand für die Versicherte entspreche der Pflegestufe II. Der Beklagten wurde eine Frist zur Leistung des Differenzbetrages zwischen der Pflegeklasse I zur Pflegeklasse II zum 10.07.2006 gesetzt.

Die Beklagte veranlasste eine weitere MDK-Begutachtung. In seinem Gutachten vom 21.08.2006 ermittelte der MDK einen Hilfebedarf der Versicherten bei der Grundpflege von 92 Minuten täglich.

Am 05.09.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass bei der Versicherten H. B. seit März 2005 die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorliegen und daher die Beklagte zur Leistung des Differenzbetrages zwischen der Pflegeklasse I und der Pflegeklasse II seit dem 01.03.2005 verpflichtet ist.

Das Gericht hat die Versicherte mit Beschluss vom 19.09.2006 zum Klageverfahren beigeladen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Versorgung der Versicherten H. B. 9472,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz aus 4608,- Euro ab dem 05.09.2006 sowie 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz aus 2560,- Euro ab dem 09.07.2007 und 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz aus 2304,- Euro ab dem 18.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei der Versicherten H. B. lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe I vorliegen und Leistungen daher lediglich nach der Pflegeklasse I an die Klägerin zu erbringen waren. Sie verweist insofern auf die eingeholten MDK-Gutachten.

Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Versicherten eingeholt. Sodann hat das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten sowie ergänzende Stellungnahmen des Pflegesachverständigen Sch. vom 06.05.2007, 03.07.2007 und 11.12.2007 eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Pflegedokumentation der Versicherten Bezug genommen. Dieses Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

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