Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.03.2018; Aktenzeichen B 8 SO 96/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner am 05.09.2016 erhobenen Klage eine vollständige Ausführung der Renovierung seiner Wohnung sowie die Beseitigung von Mängeln anlässlich bereits durchgeführter Renovierungsmaßnahmen.

Aus verschiedenen Verfahren, die der Kläger in der Vergangenheit anstrengte, ist bekannt, dass die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 03.07.2014 dem Kläger einen Verpflichtungsschein für den Malerbetrieb T. C. GmbH in E. bewilligte, ausweislich dessen die Beklagte Maler- und Oberbodenarbeiten gemäß einem Kostenvoranschlag vom 26.05.2014 im Wert von bis zu 2.076,05 EUR gewährte.

Ein Verhandlungstermin bei dem LSG NRW am 25.07.2016 endete dergestalt, dass der Kläger die Feststellung verschiedener Bedarfe im Zusammenhang mit der Renovierung seiner Wohnung durch die Beklagte beantragte; auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 2824 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Im Anschluss erklärte der Kläger die entsprechenden Klageverfahren für erledigt.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 (Bl. 2831 der Verwaltungsakte) wandte sich der Kläger im Nachgang zu dem Verhandlungstermin an das LSG NRW und teilte unter anderem mit, dass "[d]er Außendienst [ ] komplett abgelehnt [werde]".

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Renovierungsleistungen mit Bescheid vom 31.08.2016 mit der Begründung ab, dass eine Feststellung eines möglicherweise bestehenden Renovierungsbedarfs nicht erfolgen könne, da der Kläger mitgeteilt habe, dass die für die Bedarfsfeststellung zuständige Abteilung des Außendienstes keinen Zutritt zu seiner Wohnung erhalte.

Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 05.09.2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2016 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter als unbegründet zurück.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2016 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Renovierung seiner Wohnung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie führt an, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

I. Obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

II. Klagegegenstand im Sinne des § 95 SGG ist der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2016. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

III. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Aufgrund der Weigerung des Klägers, der für die Bedarfsfeststellung zuständigen Abteilung des Außendienstes der Beklagten Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, konnte die Beklagte einen etwaigen Bedarf nicht feststellen. Zwar ist der Kläger nicht verpflichtet, eine Besichtigung seiner Wohnung durch Außendienstmitarbeiter zu dulden. Anerkanntermaßen wirkt sich jedoch dann, wenn ein Antragsteller den Zutritt zu seiner Wohnung zum Zwecke der Bedarfsfeststellung verweigert, die Unaufklärbarkeit des anspruchsbegründenden Umstands zu seinen Lasten aus und kann die Leistungsablehnung rechtfertigen (vgl. Siefert, in: v. Wulffen/Schütze, § 21 SGB X, Rn. 30, m.w.N.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11669672

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