Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2008; Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Übernahme von Kosten für eine Einzugsrenovierung.

Die am 19.08.1951 geborene Klägerin steht seit Januar 2005 laufend im Leistungsbezug der Beklagten. Sie ist geschieden und lebt alleine in ihrem Haushalt. Die Beklagte trug in der Vergangenheit die vollen Unterkunfts- und Heizkosten (abzüglich eines Betrages in Höhe von 18% von den Heizkosten für die Wassererwärmung) für eine von der Klägerin angemietete etwa 87 m² große Wohnung in der E.-Straße 11 in 47xxx D ... Die Kosten für diese Wohnung beliefen sich monatlich auf einen Betrag in Höhe von 575,81 EUR (420,36 EUR Grundmiete, 97,62 EUR Nebenkosten- und 57,83 EUR Heizkostenvorauszahlung - einschließlich Kosten für die Warmwassererwärmung -). Weil die Beklagte diese Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt, forderte sie die Klägerin mit Bescheid vom 09.04.2005 dazu auf, sich eine neue Wohnung zu suchen bzw. die Kosten der Unterkunft zu senken. Die Angemessenheitsgrenze liege bei einem Betrag in Höhe von 257,85 EUR (Grundmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung). Die Unterkunfts- und Heizkosten könnten in der bisherigen Höhe nur bis zum 31.10.2005 übernommen werden. Daraufhin legte die Klägerin im Mai 2005 ein Wohnungsangebot über eine neue Mietwohnung in der R.-Str. 103 in 47xxx D. vor. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 54 m². Die Grundmiete inkl. Nebenkosten beläuft sich auf 307,04 EUR. Mit Bescheid vom 12.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 verweigerte die Beklagte ihre Zusicherung zur Tragung der Aufwendungen für die Unterkunft, weil die Miete einschließlich der Nebenkosten unangemessen hoch sei.

Danach kündigte die Klägerin ihr bisheriges Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2005 und schloss einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in der R.-Str. 103 zum 01.10.2005 ab. Darüber informierte sie die Beklagte und beantragte am 29.07.2005 im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel die Übernahme der Kosten für die Kaution, den Umzug sowie die Renovierung der Wohnung, da sie nicht in der Lage sei, den Umzug in Eigenleistung oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten durchzuführen. Ergänzend legte sie dazu eine Bescheinigung ihres behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. F., vom 15.08.2005 vor, der zu entnehmen ist, dass sie nach Auffassung des Arztes nicht in der Lage sei, den Umzug alleine zu bewältigen.

Zuvor hatte sie bereits am 13.07.2005 wegen der Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung, Renovierung und Umzug sowie die Kaution im Hinblick auf die Bescheide vom 12.05. und 27.06.2005 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Verfahren, welches unter dem Az: S 7 (32) AS 38/05 geführt wurde, erklärte die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 18.04.2006 für erledigt.

Dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kaution kam die Beklagte im Rahmen einer Darlehensgewährung am 15.08.2005 nach. Eine Beteiligung an den Renovierungskosten lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 06.09.2005 ab. Mit Bescheid vom gleichen Tage gewährte sie der Klägerin allerdings eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 92,- EUR , da die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, einen höheren Bedarf feststellen zu können. Zwischen dem 04.08. und 07.09.2005 erwarb die Klägerin verschiedene Gegenstände (Teppiche, Tapeten, Kleinteile u.a.) zur Renovierung bzw. Herrichtung der neu zu beziehenden Wohnung. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der beschafften Gegenstände wird auf Blatt 13 bis 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Rechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 574,62 EUR belaufen, beglich sie in bar, wobei ihr die jeweiligen finanziellen Mittel von ihren Geschwistern bzw. ihrer Mutter vorgestreckt wurden. Die Renovierungsarbeiten selbst nahm sie unter Mitwirkung ihres 22 jährigen Sohnes vor. Am 13.09.2005 legte sie Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Renovierungsbeihilfe ein. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die beantragten Renovierungskosten nicht selbst tragen, da die Wohnung keine Tapeten und Bodenbeläge enthalte und es unzumutbar sei, die erforderlichen Beträge von der Regelleistung anzusparen. Eine Renovierung "nach und nach" sei menschenunwürdig.

Mit weiteren jeweils gesonderten Schriftsätzen hat die Klägerin ebenfalls am 13.09.2005 Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen einerseits zur Übernahme der Umzugskosten und andererseits zur Übernahme der Renovierungskosten bei dem erkennenden Gericht gestellt (Az. S 7 (32) AS 86/05 ER und S 7 (32) AS 85/05 ER). Der Umzug in die neue Wohnung erfolgte am 15.09.2005. Das von der Klägerin beauftragte Umzugsunternehmen stellte der Kläge...

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