Entscheidungsstichwort (Thema)
Asbestmesotheliom. Berufskrankheit. Reinigen. Arbeitskleidung. Ehefrau
Orientierungssatz
Eine Ehefrau, die die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihres Ehemannes reinigt, steht nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Unfallversicherungsschutz. Ein bei ihr aufgetretenes Asbestmesotheliom ist daher nicht als Berufskrankheit zu entschädigen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2039056 |
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