Entscheidungsstichwort (Thema)

Asbestmesotheliom. Berufskrankheit. Reinigen. Arbeitskleidung. Ehefrau

 

Orientierungssatz

Eine Ehefrau, die die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihres Ehemannes reinigt, steht nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Unfallversicherungsschutz. Ein bei ihr aufgetretenes Asbestmesotheliom ist daher nicht als Berufskrankheit zu entschädigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.1993; Aktenzeichen 2 RU 53/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039056

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