Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungsträger. Durchführung von Betriebsprüfungen und Vorlage erforderlicher Unterlagen. Verwaltungszwang. Zwangsgeld

 

Orientierungssatz

1. Rentenversicherungsträger können die Durchführung von Betriebsprüfungen und die Vorlage hierzu erforderlicher Unterlagen mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen.

2. Der Umstand, dass ein Arbeitgeber die geforderte Handlung erst nach Ablauf des vom Rentenversicherungsträgers gesetzten Termins erfüllt hat, hindert diesen nicht, das zuvor zur Erzwingung der Handlung angedrohte Zwangsgeld wirksam festzusetzen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Beitreibung dieses Zwangsgeldes streitig.

Der Kläger ist gelernter Schuhmacher und als solcher tätig gewesen. Er unterhielt Schustereien und hatte hierzu verschiedene Arbeitnehmer angestellt. Deswegen führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Sie versuchte zunächst telefonisch, dann schriftlich einen Termin zur Durchführung der Betriebsprüfung mit dem Kläger abzusprechen. Dies scheiterte jeweils und die Beklagte traf im Betrieb des Klägers niemanden an, auch nicht am 16.11.2001. Deswegen erließ die Beklagte unter dem 20.11.2001 einen Summenbeitragsbescheid, mit dem sie vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 805.783,30 DM (411.996,77 Euro) für den Prüfzeitraum 01.12.1995 bis 31.12.1999 nachforderte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Vor diesem Hintergrund setzte die Beklagte die Betriebsprüfung fort unter Ausweitung des Prüfzeitraums bis 31.12.2001. Sie bemühte sich erneut um einen Termin, unter anderem mit Schreiben vom 06.02.2002. Der Kläger schlug der Beklagten zwei Termine vor (22.03. und 05.04.2002) und am 22.03.2002 konnte die Beklagte beim Kläger eine Prüfung vornehmen, wobei jedoch einige Unterlagen (DATEV-Jahreslohnkonten der Jahre 1995 bis 1999) fehlten. Diese sollte der Kläger beim nächsten Termin (17.05.2002) vorlegen, was jedoch nicht geschah. Deswegen bat die Beklagte den Kläger erneut um Terminsabsprache und der Kläger schlug der Beklagten auch Termine vor, an denen die Beklagte jedoch nicht konnte. Weitere Terminsvorschläge der Beklagten wurden vom Kläger abgelehnt.

Mit Schreiben vom 23.09.2002 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, am 15.10.2002 die Betriebsprüfung fortzusetzen. Hierzu habe der Kläger verschiedene Lohnunterlagen vorzulegen. Zudem sei beabsichtigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro anzudrohen, sofern der Kläger dem Vorgenannten nicht nachkomme.

Mit Bescheid vom 07.10.2002 setzte die Beklagte zur Fortführung der Betriebsprüfung einen Prüftermin für den 15.10.2002 fest. Der Kläger habe die Durchführung dieses Prüftermins zu ermöglichen und zu dulden. Zudem habe der Kläger verschiedene Lohnunterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dem nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro angedroht und ferner werde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Dies sei gerechtfertigt, weil die Versichertengemeinschaft ein Interesse daran habe, dass Sozialversicherungsbeiträge ohne Verzögerung entrichtet werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Am 15.10.2002 traf die Beklagte niemanden in den Betriebsräumen des Klägers an und konnte deswegen die Betriebsprüfung nicht durchführen. Vor diesem Hintergrund setzte sie mit Bescheid vom 12.11.2002 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dieser Sachverhalt ist Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az. S 10 RJ 91/03.

Im weiteren Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens gab die Beklagte dem Kläger erneut auf, die fraglichen Unterlagen am 09.01.2003 vorzulegen und die Fortführung der Betriebsprüfung an diesem Tag zu ermöglichen (Bescheid vom 12.11.2002); sie drohte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Als die Beklagte am 09.01.2003 niemanden in den Betriebsräumen des Klägers antraf, setzte sie mit Bescheid vom 21.01.2003 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

Während des Widerspruchsverfahrens ließ der Kläger - nach erneuter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro - die Betriebsprüfung zu und legte der Beklagten die angeforderten Unterlagen vor. Da der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge im fraglichen Zeitraum korrekt abgeführt hatte, hob die Beklagte schließlich ihren Summenbeitragsbescheid vom 20.11.2001 auf.

Die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 12.11.2002 und den Zwangsgeld-Festsetzungsbescheid vom 21.01.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurück. Die Zwangsgeldfestsetzung bleibe bestehen, da die angeordnete Betriebsprüfung am 09.01.2003 nicht zugelassen worden sei.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhobe...

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