Entscheidungsstichwort (Thema)

Ursachenbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Ursachenbegriff von der rechtlich wesentlichen Bedingung wird beim Arbeitsunfall nur dasjenige Ereignis als kausaler Faktor angesehen, das den eingetretenen Zustand wesentlich mitverursacht hat. Ist das Ereignis in dem Sinn austauschbar, dass jeder andere alltäglich vorkommende Vorgang zur selben Zeit die gleichen Erscheinungen ausgelöst hätte, so stellt es lediglich eine rechtlich unerhebliche Gelegenheitsursache dar.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der 1960 geborene Kläger am 13.05.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Dazu äußerte der Kläger unter dem 15.06.2004, beim Hochheben einer Bierkiste habe er plötzlich einen reißenden Schmerz verspürt, der sich von da an bei jeder Bewegung des rechten Arms verschlimmert habe. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers, der G-Getränke GmbH heißt es dazu u. a., bei einem Kunden habe der Kläger Getränkekisten aufgestapelt und sich durch falsches Anpacken die Sehne gerissen. Im Durchgangsarztbericht von I, den der Kläger am 14.05.2004 aufgesucht hatte, ist von einem Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne am rechten Oberarm die Rede. Eine MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks am 24.05.2004 ergab eine alte kurze Bankkartläsion und eine geringe Eckgelenkarthrose sowie Partialrupturen der ödematös veränderten langen Bizepssehne und der Supraspinatussehne bei ödematöser Rotatorenmanschetteninsertionsendopathie. Die Beklagte zog über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei: In dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland, Geschäftsstelle C, ist von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahre 2001 wegen eines Impingementsyndroms der Schulter die Rede. Dazu äußerte der behandelnde Arzt, I, im Dezember 2001 sei der Kläger wegen Beschwerden im linken Schultergelenk behandelt worden, zuvor habe er am 03.087.2001 über eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks geklagt. Die Funktion des rechten Schultergelenks sei damals insbesondere bei der Abduktion und Retroflexion schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Behandlung sei am 03.08.2001 abgeschlossen worden. Einem Bericht des Chirurgen P (vom 16.08.2005) ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits im August 1995 über seit 4 Monaten bestehende Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt hatte, die er auf eine Überlastung durch die Arbeiten im Getränkehandel zurückführte. Nach einem Bericht des Orthopäden M vom 17.11.2005 war der Kläger am 02.02.1998 wegen Schmerzen in der rechten Schulter, die in den Oberarm ausstrahlten, behandelt worden. Sodann holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von dem Unfallchirurgen U ein. Dieser stellte eine Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Röntgenbefund fest und meinte, die Vorschäden seien bereits soweit fortgeschritten gewesen, dass es zur Auslösung der akuten Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen äußeren Einwirkungen bedurft hätte, so dass die Ursache der Bizepssehnenruptur in vorbestehenden degenerativen Veränderungen gesehen werden müsse. Auf dieser medizinischen Grundlage verneinte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (Bescheid vom 13.03.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006). Mit seiner am 31.05.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesent- lichen geltend, beim Heben und Stapeln von entsprechend gewichtigen Getränkekisten habe er am 13.05.2004 plötzlich einen stechenden Schmerz im rechten Oberarm verspürt und sich darauf hin am darauffolgenden Tag in die Praxis des Chirurgen I begeben. Da seine Beschwerden bei der Arbeit nicht nachgelassen hätten, habe er bei der Beklagten einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Tatsächlich habe ein Arbeitsunfall vorgelegen, denn es sei am 13.03.2006 zu einer Ruptur der langen Bizepssehne rechts gekommen. Unerheblich sei, dass es möglicherweise zu einem solchen Ereignis auch außerhalb der versicherten Tätigkeit theoretisch hätte kommen können.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 13.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2006 festzustellen, dass es sich bei dem Geschehen vom 13.05.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat ein orthopädisches Gutachten von W eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, im Hinblick auf die vorbestehenden Schäden der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne sei das Geschehen am 13.05.2004 austauschbar mit einer alltäglichen Belastung ohne Unfallcharakter gewesen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der ...

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