Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen B 4 AS 58/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger beantragte am 06.07.2005 gegenüber der Beklagten entsprechende Leistungen. Er gab an, mit Frau L1, geboren 00.00.1968, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zu ihrem Haushalt gehöre ferner das gemeinsame Kind L2, geboren 00.00.2004. Als Einkommen erhielten sie Kindergeld, Erziehungsgeld und Kapitalerträge. Der Kläger erklärte weiter, er habe bis zum 26.06.2004 Arbeitslosengeld bezogen und sei bis zum 31.05.2005 einer befristeten Beschäftigung nachgegangen. Für die gemeinsame 73 m² große 3-Zimmer-Wohnung seien Miete in Höhe von 550,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 58,40 EUR und Nebenkosten in Höhe von 71,60 EUR zu entrichten. Der Kläger gab folgende Vermögenswerte an:

ein PKW der Marke Ford Mondeo mit einem geschätzten Wert von 4.900,00 EUR, der Frau L1 gehöre,

ein Girokonto der Frau L1 bei der Q1 mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von -681,58 EUR, zwei Sparbücher der Frau L1 bei der T1 mit einem Saldo in Höhe von 70,16 EUR und bei der J E mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von 8.115,76 EUR,

Inhaber-Anteile der Frau L1 bei der Q1 mit Kurswerten am 31.12.2004 in Höhe von 2.457,67 EUR und 5.629,64 EUR und mit Kurswerten am 30.08.2005 in Höhe von 2.595,23 EUR und 5.713,27 EUR,

eine fondsgebundene Rentenversicherung der Frau L1 bei der Q2 Versicherung mit einem Wertstand am 29.07.2005 in Höhe von 2.282,26 EUR.

Er selber habe Privatinsolvenz angemeldet.

Mit Bescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 22.564,18 EUR, das die Grundfreibeträge in Höhe von 5.464,18 EUR übersteige, sei er nicht hilfebedürftig.

Am 19.12.2005 suchte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/00 ER um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach und erhob hilfsweise Widerspruch. Er machte geltend, das Vermögen habe sich inzwischen auf einen Betrag von ca. 16.000,00 EUR verringert. Abzüglich rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ergebe sich ein Vermögen in Höhe von ca. 15.000,00 EUR. Im Übrigen beliefen sich die Freibeträge auf 22.150,00 EUR.

Mit Bescheid vom 06.01.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und gewährte ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006. Wegen der Einzelheiten verweis sie auf den Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Zur Begründung führte sie aus, der Freibetrag belaufe sich auf 17.850,00 EUR (für den Kläger 42 Lebensjahre x 200,00 EUR, für Frau L1 36 Lebensjahre x 200,00 EUR und 3 x 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht grundsätzlich für Kinder gewährt werde, sondern für das Vermögen des Kindes. Das Kind L2 verfüge jedoch nicht über eigenes Vermögen. Während der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 22.564,18 EUR verfügt habe (T 3000 plus: 70,16 EUR, J E-Konto: 12.115,76 EUR, Q1: 5.639,00 EUR und 2.457,00 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR), unterschreite dieses am 02.11.2005 den Freibetrag. Zu diesem Zeitpunkt ergebe sich ein Vermögen in Höhe von 17.519,32 EUR (Q2 3000: 70,16 EUR, J E-Konto: 7.027,76 EUR, Q1: 5.713,27 EUR und 2.595,23 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR, Girokonto: 436,79 EUR abzüglich zweier Abbuchungen am 02.11.2005 in Höhe von 62,15 EUR und 544,00 EUR).

Mit dem Bewilligungsbescheid vom 06.01.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.257,00 EUR. Die Beklagte legte dabei eine Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau L1 und dem Kind L2 zugrunde.

Der Kläger erhob am 23.01.2006 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei zu unrecht nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben 02.02.2006 bot die Beklagte dem Kläger eine Anhörung nach §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) an und ermöglichte ihm weiteres Vorbringen bezüglich eines früheren Leistungsbeginns.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie stellte insbesondere darauf ab, dass Einkommen und Vermögen der Eltern gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II lediglich einseitig bei hilfebedürftigen Kindern berücksichtigt würden, nicht aber umgekehrt Einkommen und Vermögen der Kinder bei hilfebedürftigen Eltern. Zwischen Kindern und Eltern bestehe keine gegenseitige Einsatzgemein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge