Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 23.12.2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24.10.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 21.11.2005 bis zum 31.01.2006 unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 21.11.2005 bis zum 31.01.2006 und dabei insbesondere um die Frage, ob Zeiten des Bezuges von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vor dem Jahr 2005 in die 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG einzubeziehen sind.
Die am 00.00.1987 in Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und gehört nach ihren eigenen Angaben zur kurdischen Bevölkerungsgruppe und zugleich zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Sie reiste am 04.10.1993 gemeinsam mit ihrer Mutter A P1 (-1953) sowie ihren Geschwistern G1 P2 (- 1976), B P2 (- 1981), Z P2 (- 1984) und G1 P2 (- 1989) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 06.10.1993 stellte die Mutter der Klägerin für sich ihre Kinder einschließlich der Klägerin einen Asylantrag gemäß Artikel 16 a Grundgesetz (GG) beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl, heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF). Zur Begründung des Asylbegehrens berief sich die Mutter der Klägerin auf politische Verfolgung in Syrien und führte bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 12.10.1993 im Wesentlichen aus, sie habe mit ihrer Familie Syrien verlassen müssen, weil die Polizei und die syrischen Sicherheitskräfte bei der Suche nach ihrem in den Untergrund abgetauchten Ehemann mehrfach die Familie misshandelt und verhört hätten. Sie selbst sei für längere Zeit inhaftiert worden, die Wohnung werde häufig, teilweise auch nachts, durchsucht und es erfolgten immer wieder Verhöre und Malträtierungen mit dem Ziel, den Aufenthaltsort des Ehemannes zu erfahren. Die Kinder wollten zum einen gemeinsam mit ihr, der Mutter, hier als Familie leben. Zum anderen seien auch sie von den Maßnahmen der Sicherheitskräfte in Syrien tangiert worden.
Auf dieser Grundlage entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 04.11.1993, Gz. C 0000000-000, über die Asylanträge der Klägerin und ihrer mit ihr eingereisten Familienangehörigen. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, weil die Einreise in die Bundesrepublik aus einem sicheren Drittstaat erfolgt sei. Zugleich stellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund des von der Mutter der Klägerin geschilderten Verfolgungsschicksals in Syrien fest. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 24.11.1993 wies die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen die Klägerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern der Gemeinde N1 im Kreis T zu. Daraufhin nahm die Klägerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde N1 und wohnte dort zunächst unter der Adresse L1 Straße 0 in 00000 N, später ebendort unter der Adresse G2weg 00.
Der Oberkreisdirektor des Kreises T als Ausländerbehörde erteilte der Klägerin sowie ihrer Mutter und den Geschwistern im Februar 1994 im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG Aufenthaltsbefugnisse, die in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert wurden.
Der Vater der Klägerin, N2 P2 (- 1938), reiste nach seinen Angaben am 06.03.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte sodann am 18.03.1994 einen Asylantrag, den er mit seinem Verfolgungsschicksal in Syrien begründete und hierzu im Einzelnen in seiner Anhörung beim Bundesamt am 21.03.1994 im Wesentlichen ausführte: Er sei seit etwa 1986 Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistans und habe in dieser Eigenschaft Kurierdienste - zuletzt im Juli 1993 - ausgeführt. Davon habe der Geheimdienst durch Geheimdienstangehörigen erfahren, die später zu ihm nach Hause gekommen und seinen Sohn L2 sowie seine Ehefrau festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten. Seit ca. zwei Jahren sei er untergetaucht und habe seine politischen Aktivitäten im Untergrund zunächst weiter fortgesetzt. Dann habe er seine politische Tätigkeit beenden müssen, da der Geheimdienst verstärkt nach ihm gesucht habe.
Das Bundesamt lehnte dieses Asylbegehren mit Bescheid vom 31.10.1994, Gz. C 0000000-000, ab und stellte fest, dass sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Weiter forderte es d...