Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung: Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei einer Pflegekraft im Rahmen der Erbringung von Pflegeleistungen im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit als Pflegekraft, die für ein Unternehmen im Rahmen von Pflegeleistungen im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird, ist regelmäßig als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen, jedenfalls soweit die Beschäftigten nach einem vom Unternehmen vorgegebenen Pflegeauftrag und Pflegeplan tätig werden müssen und weder eigenes Kapital einsetzen noch ein sonstiges Unternehmerrisiko tragen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.02.2014; Aktenzeichen B 12 R 21/13 B)

BSG (Beschluss vom 27.08.2012; Aktenzeichen B 12 R 4/12 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen festgestellt hat.

Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes Solingen führte die Beklagte bei dem Kläger für den Prüfzeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 eine Betriebsprüfung durch. Der Kläger betrieb zu dieser Zeit eine Sozialstation, führte für Krankenkassen Pflegeleistungen aus. Die Pflegeleistungen wurden zum Teil von den Beigeladenen erbracht.

Nach Durchführung einer Schlußbesprechung am 13.01.1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1999 die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen und eine damit im Zusammenhang stehende Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 269.117,92 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte Pflegekräfte beschäftigt, die als freie Mitarbeiter (Selbständige) geführt worden sein. Die Entlohnung sei auf Honorarbasis erfolgt. Die Überprüfung dieser Beschäftigungsverhältnisse habe ergeben, dass in keinem Fall eine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung Vorgelegen haben. Deshalb sei Versicherungspflicht zur Sozialversicherung gegeben. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien bis zum 31.12.1996 nachzuberechnen gewesen. Ab 01.01.1997 seien keine Pflegekräfte als freie Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Wegen der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 15.01.1999 Bezug genommen.

Mit seinem Widerspruch vom 02.02.1990 trug der Kläger vor, bei den Beigeladenen habe es sich um Selbständige gehandelt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Bescheiden vom 31.08.2004 sowie 02.10.2005 erkannte die Beklagte Versicherungsfreiheit einzelner Beigeladener an und reduziert die Forderung auf 222.133,76 DM.

Mit seiner am 06.04.1999 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide. Er ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständige tätig geworden sind. Sie hätten über die Annahme eines jeden Pflegeauftrages frei entscheiden können. Ein Arbeitsplan sei erst nach Einverständnis der Beigeladenen erstellt worden. Die

Beigeladenen seien nicht organisatorisch eingegliedert worden und der Kläger habe über sie kein Direktionsrecht ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 15.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 und die Bescheide vom 31.08.2004 sowie 04.10.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass nach Anerkennung der Versicherungsfreiheit für bestimmte Beigeladene die Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die in den Vorgang betreffenden Akten der Beklagten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid, in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 04.10.2005 erhalten hat (§ 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig.

Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht der Beigeladenen in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt.

Gemäß § 28 p Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob die sie ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch im Zusammenhang mit dem gesamten Sozialversicherungsbeitrag stehen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Versicherungspflicht ergibt sich dabei gemäß § 1 SGB VI, § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 168 AFG/§ 24, 25 SGB III. Diese Vorschriften knüpfen jeweils an das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Gemäß § 7 SGB IV ist Beschäftigung, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und ...

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