Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Bedarfsgemeinschaft. Partner. eheähnliche Gemeinschaft mit einem verheirateten Partner

 

Orientierungssatz

Soweit Eheverbote überwindbar sind kann auch zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht heiraten dürfen, weil mindestens ein Partner bereits verheiratet ist, eine Partnerschaft bestehen, wenn der verheiratete Partner von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zur Hälfte.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger für die Zeit vom 01.12.2012 bis 19.03.2013 vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen können.

Die geborene Klägerin zu 1) sowie der geborene Kläger zu 3) sind zum 01.04.2012 von T nach L in eine gemeinsame Wohnung gezogen und standen von dort an im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Nach eigenen Angaben haben sie sich 2008 über eine Internetplattform kennengelernt und stehen seitdem durchgängig im Kontakt miteinander. Vom 20.10.2000 bis zum 08.01.2013 war die Klägerin mit Herrn D F verheiratet, aus der Ehe ging die geborene Klägerin zu 2) hervor, deren gemeinsames Sorgerecht nach wie vor bei der Klägerin zu 1) und ihrem ehemaligem Ehemann liegt. Die Klägerin zu 2) hielt sich daher lediglich zeitweise bei den Klägern im Haushalt auf. Der Kläger zu 3) war vom 17.11.2007 bis zum 19.03.2013 mit Frau N I Q1 verheiratet. Er erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Erwerbseinkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung bei der E Q2 als Paketzusteller, die Klägerin zu 1) war geringfügig beschäftigt.

Vom 01.04.2012 bis 31.07.2012 standen die Kläger beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Im Rahmen des am 21.12.2012 angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 12 AS 4349/12 ER wurden ihnen mit Bescheid vom 16.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.03.2013 Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2012 bis 28.02.2013 unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) sowie der Anrechnung der jeweiligen Einkommen in folgender monatlicher Höhe bewilligt:

- Dezember 2012: 388,78 Euro

- Januar 2013: 320,96 Euro

- Februar 2013: 220,57 Euro

Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2013 wurden den Klägern erneut unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sowie der Anrechnung der jeweiligen Einkommen Leistungen vom 01.03.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von monatlich 374,80 Euro bewilligt.

Gegen die Bescheide vom 16.01.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.03.2013 sowie den Bescheid vom 28.02.2013 legten die Kläger am 28.03.2013 Widerspruch ein und trugen u.a. vor, dass der Beklagte zwischen den Klägern zu Unrecht eine Bedarfsgemeinschaft angenommen habe, denn aufgrund der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II sei eine Bedarfsgemeinschaft frühestens ab dem 01.04.2013, mithin ein Jahr nach dem gemeinsamen Zusammenleben der Kläger anzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2013 wurden die Widersprüche der Kläger vom 28.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Klägern sei ab dem 01.12.2012 eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen, was sich u.a. daraus ergebe, dass der Mietvertrag von der Klägerin zu 1) sowie dem Kläger zu 3) gemeinsam unterschrieben sei. Ferner erhalte der Kläger zu 3) die Leistungen nach dem SGB II auf das Konto der Klägerin zu 1), was ebenfalls für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft spreche. Ein höherer Leistungsanspruch bestünde für die Kläger daher nicht.

Mit ihren am 06.01.2014 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 32/14 erhobene Klage betreffend den Leistungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 sowie die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 33/14 erhobene Klage die sich auf den Leistungszeitraum von März bis August 2013 bezieht wurden mit Beschluss vom 13.02.2014 zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem führenden Aktenzeichen S 12 AS 32/14 fortgeführt.

Die Kläger sind der Meinung, dass zwischen Ihnen mangels Partnerschaft keine Bedarfsgemeinschaft vorliegen könne, denn die Klägerin zu 1) war bis zum 19.03.2013 und der Kläger zu 3) bis zum 08.01.2013 anderweitig verheiratet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze die eine Partnerschaft jedoch die rechtliche Möglichkeit der Heirat voraus, was hier jedoch aufgrund von § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig sei. Ferner habe der Beklagte rechtsfehlerhaft nicht die Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe berücksichtigt und bei der Einkommensanrechnung des Klägers zu 3.) dessen Einkommensfreibetrag falsch berechnet.

Mit Änderungsbescheiden vom 28.01.2014 erkannte der Beklagte den Klageanspruch teilweise an und bewilligte vom 01.12.2012 bis 31.08.2013 Leistungen unter Berücksichtigun...

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