Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarkürzung wegen fehlenden Fortbildungsnachweises

 

Orientierungssatz

1. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.

2. Demnach ist nicht der Erwerb der Fortbildungspunkte maßgeblich, sondern deren Nachweis.

3. Unverhältnismäßig ist die an den fehlenden Fortbildungsnachweis geknüpfte Honorarkürzung grundsätzlich nicht, zumal der Betroffene drei Monate vor Ablauf der Nachweispflicht von der Kassenärztlichen Vereinigung darauf hinzuweisen ist, dass die Versäumnis der Frist mit einer Honorarkürzung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V (juris: SGB 5) verbunden ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig sind Honorarkürzungen wegen fehlenden Fortbildungsnachweises.

Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 19.03.2009 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er erstmals spätestens bis zum 30.06.2009 ihr gegenüber den Nachweis der fachlichen Fortbildung erbringen müsse. Dieser erfolge durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo). Sofern er am 30.06.2009 im Besitz eines Fortbildungszertifikates sei, gelte seine Nachweispflicht als erfüllt. Die ÄKNo werde sein Zertifikat elektronisch an die Beklagte weiterleiten, wenn er sein Einverständnis hierzu auf dem Antragsformular erklärt habe. Er brauche sein Zertifikat dann nicht in Papierform bei ihr einzureichen. Erbringe ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, sei die Beklagte verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Versorgung für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 Prozent.

Mit weiterem Schreiben vom 25.11.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei gesetzlich verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 % zu kürzen, da kein fristgerechter Eingang eines Fortbildungszertifikates, ausgestellt über 250 Punkte von der Ärztekammer, erfolgt sei. Die Honorarkürzung beginne im III. Quartal 2009. Sollte er den Nachweis nachträglich erbringen, ende die Honorarkürzung in dem darauf folgenden Quartal.

Soweit vorliegend streitbefangen, kürzte die Beklagte mit Quartalskonto/Abrechnungsbescheiden das Honorar des Klägers unter Hinweis auf § 95d SGB V um 3.860,91 EUR (3/2009), 4.138,72 EUR (4/2009), 3.909,34 EUR (2/2010), 9.901,10 EUR (3/2010), 9.883,39 EUR (4/2010) und 8.376,41 EUR (1/2011). Unterdessen hatte sie mit Schreiben vom 21.03.2011 den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bis zu diesem Datum kein Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht vorliege. Sie sei daher verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar um nunmehr 25 % zu kürzen, und bitte ihn, die erforderlichen Nachweise jetzt zu erbringen, damit die Kürzung im Folgequartal enden könne. Darüber hinaus bat sie ihn zu prüfen, ob er gegenüber der ÄKNo eine Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten an sie erteilt habe.

Unter dem 16.08.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die Abrechnungsbescheide für die vergangenen Quartale ein, soweit Kürzungen vorgenommen worden waren:

Schon lange vor der eigentlichen Verpflichtung sei er hinsichtlich der Fortbildungen fleißig gewesen, sodass er oft von Kollegen angesprochen worden sei, dass er wohl keine Probleme mit der Verpflichtung zur Fortbildung bekäme. Seinen Fehler müsse er eingestehen: Er hätte sich um die eigentlichen Nachweise schlecht gekümmert. Seit dem Einführen der Barcodestreifen sei das Problem in seiner Sicht erledigt. Daher habe ihn das Einschreiben der KV vom Mai überrascht, dass keine Fortbildungsnachweise vorlägen. Telefonisch habe er erfahren, man könne die Nachweise zwar einsehen, aber nicht verwerten, ohne dass er einen Freischaltungsauftrag gebe. Nachdem dies geschehen sei, habe er das Thema für erledigt gehalten. Mitte Juli habe er sich mehr zufällig erkundigt, ob nun alles seine Ordnung habe. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Nun habe es geheißen, er hätte seit 2009 drei Schreiben der KV bekommen und außerdem sei das Honorar gekürzt worden und nun werde über den Entzug der Kassenzulassung entschieden. Er sei befremdet. Erstens, er habe die drei KV-Schreiben nie gesehen, wohl aber besagtes Einschreiben, auf das er reagiert habe. Zweitens, auf eine ordentliche Honorarabrechnung habe er sich bisher verlassen, wohl wissend, dass keine Steigerung, sondern eher Absenkungen der Quasi-Almosen mit Alibifunktion zu erwarten seien. Kollegen hätten ihrerseits auf rückläufige Honorare verwiesen. Daher habe er gutgläu...

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