Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen

 

Orientierungssatz

Zur Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung, wenn das versicherte Mitglied selbst über eigene, nicht unerhebliche bzw nicht geringfügige Einkünfte verfügt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen B 12 KR 9/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beitragsfestsetzung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens.

Die 1944 geborene Klägerin ist seit 2000 Mitglied der Beklagten. Seit Juni 2006 bezieht sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 772,57 Euro) und Versorgungsbezüge (monatlich 356,34 Euro). Sie war und ist freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten.

Ihr Ehemann war Beamter, privat krankenversichert und bezog 2006 ein Ruhegehalt in Höhe von 3.048,58 Euro.

Mit Bescheid vom 07.07.2006 setzte die Beklagte die von der Klägerin monatlich zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 198,16 Euro fest und erläuterte mit Schreiben vom 07.08.2006, dass sich dieser Betrag unter Zugrundelegung der Hälfte des Einkommens des Ehemannes ergebe, da das hälftige Einkommen des Ehemannes (1.524,29 Euro) höher sei als das eigene Gesamteinkommen der Klägerin (1.128,91 Euro).

Die diesbezügliche Satzungsregelung der Beklagten lautete: "Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen und steht er nicht im Erwerbsleben oder ist er i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt."

Gegen den Bescheid vom 07.07.2006 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes rechtswidrig sei, da sie selber über eigene, nicht unerhebliche bzw. nicht geringe Einkünfte verfüge. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 zurück. Die Beitragsfestsetzung beruhe auf der entsprechenden Satzungsregelung der Beklagten, die rechtmäßig und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sei.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung geltend macht. Das Zugrundelegen des Ehegatten-Einkommens sei in ihrem Fall nicht nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nur eigene Einnahmen maßgeblich seien, rechtswidrig. darüber hinaus sei gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Heranziehung von Ehegatten-Einkommen nur rechtmäßig, wenn das versicherte Mitglied über keine oder geringe Einkünfte verfüge. Dies sei vorliegend bei einem bedarfsdeckenden eigenen Einkommen in Höhe von 1.128,91 Euro nicht der Fall.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 07.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Sowohl der streitgegenständliche Bescheid als auch die zugrundeliegende Satzungsregelung entsprächen der Rechtslage. Sie hat insoweit verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts angeführt.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 9, III., d), 2. Absatz der Satzung der Beklagten i. V. m. § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Zu Recht bezieht sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere auf das Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R -. In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit und nach Auswertung der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zusammenfassend und wiederholend ausgeführt, dass von der Rechtsprechung eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt werde, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erziele (juris.de, Rn. 31, m. w. N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts verwiesen (Rn. 31 ff.).

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Formulierung und insbesondere der Semantik des ersten Satzes des vierten Absatzes unter Punkt A. II. 2) der Entscheidungsgründe (Rn. 31), dass das Bundessozialgericht die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen nicht nur im Falle von geringfügigen oder (absolut) geringen Einnahmen des Versicherten billigt, sondern im jedem Fall, in dem die Einnahmen des Versicherten geringer als die (höheren) Einnahmen des Eh...

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