Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. rechtswidriger Widerspruchsbescheid. mangelnde Beschlussfähigkeit des Widerspruchsausschusses. Nichtteilnahme eines Ausschussmitglieds ohne Vertretung. keine analoge Anwendung des § 64 SGB 4

 

Orientierungssatz

§ 64 SGB 4 - wonach für die Beschlussfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder und die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder genügt - ist für die Beschlussfähigkeit besonderer Ausschüsse gem § 36a SGB 4 trotz ihrer organähnlichen Stellung mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke nicht analog anwendbar.

 

Tenor

1. Der Widerspruchbescheid vom 07.11.2005 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird das Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt in erster Linie die Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls. Er beanstandet darüber hinaus, dass der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht ordnungsgemäß besetzt war.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger erlitt am 13.04.1963 einen Arbeitsunfall infolge dessen die vordere Hälfte des linken Kleinfingerendgliedes amputiert wurde. Die MdE hierfür (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wurde mit 10 v.H. (vom Hundert) eingeschätzt (Gutachten vom 18.10.1963 und Bescheid vom 06.03.1964). Am 23.04.2002 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall (Wegeunfall - Sturz mit dem Fahrrad) und zog sich dabei einen handgelenksnahen Speichenbruch links zu, die Folgen wurden (nur) mit einer MdE von unter 10 v.H. bewertet (Gutachten vom 04.01.07 und Bescheid vom 06.02.07). Im Oktober 2004 beantragte der Kläger außerdem die Anerkennung einer BK (Berufskrankheit) "Lärmschwerhörigkeit" (Nr. 2301 der Anlage zur BKV (Berufskrankheiten-Verordnung)). Insoweit wurde die bei ihm bestehende "Beginnende Lärmschwerhörigkeit beiderseits" als BK anerkannt, die Zahlung einer Rente aber abgelehnt, der beim Kläger vorliegende "Tinnitus rechts" wurde dabei als unfallunabhängig angesehen (Bescheid vom 09.08.2005).

Nach einer - nach Auswahl durch den Kläger (§ 200 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung)) - von der Beklagten veranlassten Untersuchung durch T (Leitender Arzt der Klinik für Handchirurgie) - dieser nahm für die Unfallfolgen eine MdE von unter 10 v.H. an (Gutachten vom 28.01.2005) - lehnte die Beklagte weiterhin einen Rentenanspruch für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.04.1963 ab (Bescheid vom 28.06.2005).

Der Widerspruch (Schriftsatz vom 20.07.05) blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005).

Der Widerspruchsbescheid wurde nicht von allen vier - sondern nur von drei - Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterzeichnet. Ein Vertreter der Arbeitgeber hatte am 03.11.2005 (Donnerstag) mitgeteilt, dass er an der Sitzung am 07.11.2005 (Montag) nicht werde teilnehmen können. Ein Vertreter wurde nicht bestellt. Die Beklagte ging - unter Berufung auf ein Schreiben des BMA vom 19.02.1982 und § 21 ihrer Satzung - davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Widerspruchsausschusses davon unberührt bleibe (siehe dazu den undatierten Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 72 der Verwaltungsakten)).

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 13.04.1963 (Schriftsatz vom 20.07.05). Hilfsweise begehrt er die - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 13.04.1963 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H., hilfsweise bei Stützsituation, zu gewähren,

hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 wegen formeller Mängel aufzuheben,

äußerst hilfsweise das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung in der Sache für zutreffend (Schriftsätze vom 03.01. und 12.12.06).

Auch in förmlicher Hinsicht sieht sie keinen Grund zur Beanstandung des Widerspruchsbescheides. Sie ist der Auffassung, dem Widerspruchsausschuss als besonderem Ausschuss nach § 36a SGB IV (Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) komme rechtlich Organeigenschaft zu, weshalb § 64 Abs. 1 SGB IV auf seine Beschlussfähigkeit anwendbar sei (Schriftsatz vom 12.12.06).

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten nebst den diesbezüglichen Prozessakten (S 18 SB 131/03 und S 30 SB 254/05) beigezogen. Es hat außerdem das von der Beklagten genannte Schreiben des BMA angefordert und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Richterbrief vom 02.04.2007). Der HVBG (Hauptverband der Gewerblichen Berufsge...

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