Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Dresden vom 14.5.2012 - S 3 AS 3494/10, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

I. Der Überprüfungsbescheid vom 04.02.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 wird aufgehoben und der Beklagten wird verpflichtet, unter Abänderung seiner Bescheide vom 19.04.2006, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.01.2007, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 unter Berücksichtung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 362,44 € zu zahlen. Klarstellend wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für Mai bis Oktober 2010 monatlich weitere 63,19 € zu zahlen hat.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen, außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II vom Beklagten die Bewilligung höherer Unterkunftskosten für Mai bis Oktober 2006.

Die 1979 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 49,24 qm-Wohnung, deren Grundmiete anfangs 251,76 € zuzüglich warmer Betriebskosten in Höhe von 79,00 € betrug. Zum 01.09.2005 wurde die Miete verändert auf Nettokaltmiete in Höhe von 248,66 € zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 120,00 €.

Mit Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Betriebskostennachzahlung, obwohl die Zahlung unangemessen sei und wies die Klägerin im Bescheid auf die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs hin, da andernfalls im Wiederholungsfall nur die angemessenen Betriebskosten übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 26.10.2005 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei höchstens eine Bruttokaltmiete von 252,45 € zuzüglich Heizkosten von maximal 46,80 angemessen. Auf diesen Wert habe die Klägerin ihr Kosten bis 31.03.2006 zu senken. Sollte ihr dies nicht möglich sein, habe sie hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme, in deren Folge der Beklagte prüfen werde, ob eine Ausnahme möglich sei. Mit Schreiben vom 23.11.2005 teilte die Klägerin mit, dass ihr bei Erstantragstellung gesagt worden sei, dass sie in der Wohnung bleiben könne. Hieran sie ihr auch sehr gelegen, da sie erheblich an Einrichtungsgegenständen investiert habe. Zudem wohnten im Gebäude auch die Eltern der Klägerin, die sie im Haushalt unterstütze. Mit Schreiben vom 13.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin nochmals mit, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch seinen und die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, ausnahmsweise die überhöhten Kosten zu übernehmen. Ab 01.04.2006 werde die Klägerin den unangemessenen Mietteil selbst übernehmen müssen, wenn sie nicht umziehe.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28.02.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 19.04.2006 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 630,25 €, unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 299,25 €. Am 12.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie eine befristete Tätigkeit aufgenommen habe. Am 23.10.2006 legte sie ihre Lohnbescheinigung für September 2006 vor, wonach sie brutto 645,90 €, netto 511,09 € verdient hatte und im Oktober ausgezahlt erhielt. Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin wegen Anrechnung des Einkommens für Oktober 2006 nur 342,34 €.

Am 28.01.2010 beantragte die Klägerin ohne weitere Begründung die Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum April 2006 bis April 2010.

Mit Überprüfungsbescheid vom 04.02.2010 wies der Beklagte den Antrag zurück und führte aus, dass die Bewilligungsbescheide auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu beanstanden seien.

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2010 Widerspruch mit der Begründung, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in vollem Umfang berücksichtigt seien und auch die Warmwasserpauschale nicht in gesetzlicher Höhe abgezogen sei. Der Widerspruch wende sich gegen die Absenkung der Unterkunftskosten auf 308,70 €.

Mit Widerspruchsbescheid (W 2979/10) vom 03.05.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Absenkung der Unterkunftskosten sei entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 erfolgt. Erst mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009 sei festgestellt worden, dass der Stadtratsbeschluss nicht den Anforderungen entspricht und die Grenzwerte vielmehr an der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum vom 27.06.2005 auszurichten wären. Der vorliegend angefochtene Bescheid sei davor aber bereits bestandskräftig gewesen, so dass das BSG-Urteil auf den streitgegenständlichen Zeitr...

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