Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. keine Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind. hälftiges Wechselmodell. Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden vom 11.1.2018 - S 52 AS 4077/17 -, juris)

2. Beim hälftigen Wechselmodell ist sowohl die Berücksichtigung der gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf beim Elternteil, als auch die Teilung der Kosten nach Köpfen unter Elternteil und Kind(ern) mit § 22 Abs 1 SGB II vereinbar.

 

Tenor

I. Der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 09.11.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehung, unter Berücksichtigung des tatsächlichen monatlichen Einkommens für jeden Leistungsmonat und ohne Gesamtsaldierung zu gewähren.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs des Klägers nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 und dabei insbesondere um den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehung für den Kläger.

Der 1981 geborene, in A... lebende und erwerbsfähige Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als Reha-Trainier und Servicekraft für das e-Fitnessstudio und als Kursleiter für das Therapiezentrum K. W. tätig. Er bezog hierbei monatlich schwankendes Arbeitseinkommen.

Bei W. verdiente der Kläger (Zufluss)

- im Juli 2014 brutto: 81,00 € (netto: 71,09 €),

- im August 2014 brutto: 216,00 € (netto: 189,42 €),

- im September 2014 brutto: 252,00 € (netto: 221,00 €),

- im Oktober 2014 brutto: 207,00 € (netto: 181,59 €),

- im November 2014 brutto: 297,00 € (netto: 260,42 €) und

- im Dezember 2014 brutto: 270,00 € (netto: 236,75 €).

Bei e.. verdiente der Kläger (Zufluss)

- im Juli 2014 brutto: 524,57 € (netto: 450,69 €),

- im August bis September 2014 jeweils mtl. brutto: 462,00 € (netto: 407,75 €).

Der Kläger hatte nicht unerhebliche Strecken zurückzulegen, um zu seinen Arbeitsstätten zu gelangen. Hinsichtlich der einzelnen Wegstrecken nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 1. September 2015, Anlage K 1, Bl. 48 bis 58 der Gerichtsakte.

Der Kläger zahlte monatlich 30,28 € für eine KFZ-Haftpflichtversicherung und 6,00 € Beiträge zu einer Riester-Rente. Im streitbefangenen Zeitraum wohnte der Kläger gemeinsam mit seinen beiden Söhnen N A... und T A..., geboren am ...2003 und …2005. Die beiden Söhne hielten sich im Rahmen eines 14-tägigen Wechselmodells abwechselnd beim Kläger und bei der Kindsmutter, der inzwischen vom Kläger geschiedenen L..., auf. Die Kinder hielten sich im streitbefangenen Zeitraum jeweils 14 Tage beim Kläger und bei der Kindsmutter auf. Der Wechsel erfolgte jeweils sonntags, 14:00 Uhr. Von im Einzelfall abweichenden Vereinbarungen, wie z. B. Teilnahme an Geburtstagsfeiern und dergleichen abgesehen, haben die Eltern sich strikt an das vereinbarte 14-tägige Wechselmodell gehalten und sich die Erziehung der Kinder genau hälftig geteilt. Während des Aufenthalts der Söhne bei der Kindsmutter oder dem Kläger war die Kindsmutter oder der Kläger jeweils allein verantwortlich für Erziehung, Versorgung, Ausstattung mit Kleidung und dergleichen.

Im streitbefangenen Zeitraum verfügten der Kläger und seine Söhne über ein Barvermögen, das geringer als 10,00 € war.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seinen Söhnen mit Bescheid vom 10.07.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.10.2014, 05.11.2014 und 12.12.2014 vorläufig Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Kläger hatte am 12.05.2014 Fortsetzungsantrag für sich und seine Söhne gestellt. Am 03.09.2014 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte Überprüfung des Bescheides vom 10.07.2014. Mit Überprüfungsbescheid vom 02.10.2014 wies der Beklagte den Überprüfungsantrag zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 wurde der Widerspruch vom 03.11.2014 als unzulässig verworfen, weil die Widerspruchseinlegung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers vollmachtlos erfolgt sei. Hiergegen erhoben der Kläger und seine Söhne am 8. Januar 2015 Klage zum Sozialgericht.

Mit Bescheid vom 09.11.2016 setzte der Beklagte die Leistungen für den Kläger und seine Söhne für den streitbefangenen Zeitraum endgültig fest. Dabei setzte der Beklagte ein monatliches Durchschnittseinkommen an und saldierte von ihm errechnete Nachzahlungen von 907,92 € an den Kläger mit Überzahlungen von summiert 687,30 € an die Söhne des Klägers und zah...

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