nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 13/05 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Verletztenrente aus der Unfallversicherung des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung anzurechnen ist.

Der Kläger erhält seit 1962 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 65 vom Hundert (MdE von 65 %).

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beginn 01. Januar 2000. Seit Beginn der Altersrente errechnete die Beklagte die monatliche Rente, indem sie die Differenz zwischen der Altersrente aus der Rentenversicherung und der Verletztenrente aus der Unfallversicherung abzüglich einer Grundrente-Ost nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) - sogenann-ter Freibetrag-Ost - bei einer MdE von 65 % bildete. Daraus resultierten folgende monatliche Renten:

Zeitraum Monatliche Rente aus der Rentenversi-cherung (1) Monatliche Leis-tung aus der Un-fallversicherung (2) Grundrente nach BVG-Ost bei MdE 65 % (3) Monatliche Ren-te (BVG-Ost)(1-2+3)

01.01.2000-30.06.2000 2.371,54 DM 1.282,49 DM 610,00 DM 1.699,05 DM

01.07.2000-30.06.2001 2.385,65 DM 1.290,18 DM 613,00 DM 1.708,47 DM

01.07.2001-31.12.2001 2.435,89 DM 1.317,41 DM 628,00 DM 1.746,48 DM

01.01.2002-30.06.2002 1.245,45 Euro 673,58 Euro 321,00 Euro 892,87 Euro

01.07.2002-30.06.2003 1.281,44 Euro 693,05 Euro 331,00 Euro 919,39 Euro

01.07.2003-30.06.2004 1.296,69 Euro 701,29 Euro 335,00 Euro 930,40 Euro

Mit Bescheid vom 05. November 2004 berechnete die Beklagte die Altersrente unter Berücksich-tigung des Alterserhöhungsbetrages nach Vollendung des 65. Lebensjahres neu. Für die Zeit ab 01. Januar 2005 ermittelte sie die Summe der Rentenbeträge in Höhe von 1.636,99 Euro aus der Altersrente (1.296,70 Euro) zuzüglich der Leistung aus der Unfallversicherung (701,29 Euro) abzüglich der Grundrente-Ost nach dem BVG bei einer MdE von 65 % (361,00 Euro). Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 (Eingang bei der Beklagten) bat der Kläger um Überprüfung seiner Altersrente. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, sei es nicht rechtens, nur einen Betrag in Höhe der abgesenkten Grundrente-Ost als Frei-betrag zu gewähren.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 ab. Eine Rücknahme des Altersrentenbescheides vom 21. Dezember 1999 komme nicht in Betracht, da für den Kläger, der sich am 18. Mai 1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat, die niedrigeren Grundren-tenbeträge-Ost nach dem BVG gelten würden.

Hiergegen legte der Kläger am 31. Oktober 2003 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch ein.

Mit der am 20. April 2004 (Eingang) vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Untätigkeitsklage begehrt der Kläger die Neubescheidung unter Berücksichtigung der Urteile des BSG unter dem Aktenzeichen B 4 RA 32/02 R vom 10. April 2003 und unter dem Aktenzeichen B 13 RJ 5/03 vom 20. November 2003. Er ist der Auffassung, dass die Regelung, wonach ein niedrigerer Frei-betrag-Ost für unfallverletzte Rentenberechtigte im Beitrittsgebiet festgesetzt wird (§ 84 a BVG), Artikel 3 Grundgesetz (GG) verletzt und verfassungswidrig ist. Daher sei die Berechnung der Rentenansprüche bei Zusammentreffen der Altersrente und der Rente aus der gesetzlichen Un-fallversicherung unter Ansetzung eines Freibetrags-Ost fehlerhaft. Es ergebe sich für ihn ein An-spruch auf Nachberechnung und Nachzahlung ab 01. Januar 2000 bis 31. März 2004 in Höhe von 2.401,34 Euro. In Abweichung der Rentenberechnung der Beklagten errechnet der Kläger die monatliche Rente und den aus dieser Berechnung resultierenden Nachzahlungsbetrag wie folgt:

Zeitraum (1) Grundrente nach BVG-Ost(MdE 65 %) (2) Grundrente nach BVG-West(MdE 65 %) Differenz(2-1) Monatliche Rente (BVG-West)

01.01.2000-30.06.2000 610,00 DM 703,00 DM 93,00 DM x 6= 558,00 DM = 285,30 Euro 1.792,05 DM (statt 1.699,05 DM)

01.07.2000-30.06.2001 613,00 DM 707,00 DM 94,00 DM x 12= 1.128,00 DM = 576,74 Euro 1.802,47 DM(statt 1.708,47 DM)

01.07.2001-31.12.2001 628,00 DM 721,00 DM 93,00 DM x 6= 558,00 DM = 285,30 Euro 1.839,48 DM(statt 1.746,48 DM)

01.01.2002-30.06.2002 321,00 Euro 369,00 Euro 48,00 Euro x 6= 288,00 Euro = 288,00 Euro 940,87 Euro(statt 892,87 Euro)

01.07.2002-30.06.2003 331,00 Euro 331,00 Euro 46,00 Euro x 12= 552,00 Euro = 552,00 Euro 965,39 Euro(statt 919,39 Euro)

01.07.2003-31.03.2004 335,00 Euro 381,00 Euro 46,00 Euro x 9= 414,00 Euro = 414,00 Euro 976,40 Euro(statt 930,40 Euro)

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid vom 21. Dezember 1999 nicht zurück-genommen werden könne, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von...

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