Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. abgesenkter Freibetrag für das Beitrittsgebiet. Klarstellung durch das RVNG. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 93 Abs 1 Nr 1 SGB 6 ist auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als die Vorschrift auch auf diejenigen Rentenbezieher Anwendung findet, die trotz des Bezuges einer Unfallrente aufgrund einer MdE von 100% uneingeschränkt erwerbstätig waren.

2. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Art 15 Abs 2 RVNG beinhaltet zunächst keine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende echte Rückwirkung, da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt. Vertrauensschutzgesichtspunkte werden durch das rückwirkende Inkraftsetzen nicht berührt.

 

Orientierungssatz

1. Zur Vereinbarkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 1 bis 3 SGB 6 mit dem GG (Anschluss an BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7).

2. Soweit das BSG (vgl Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2 und Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 3) die Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF vor dem RVNG derart verstand bzw versteht, dass § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF vor dem RVNG nur auf die sich aus § 31 BVG ergebende Grundrente verweisen könne, folgt dem die Kammer nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 27/05 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dem Kläger wurde mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes D. vom 21.09.1962 aufgrund eines Körperschadens von 100 % eine Unfallrente bewilligt und fortlaufend - seit 01.01.1992 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert (MdE von 100 %) - gezahlt.

Auf seinen Antrag vom 24.03.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.07.2000 beginnend ab 01.07.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wert des Rechts auf Altersrente betrug bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 0,0301 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 48,58 DM monatlich 1,46 DM und bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 41,9210 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM monatlich 1.771,58 DM, insgesamt 1.773,04 DM . Hierauf rechnete die Beklagte (Anlage 7 des Bescheides) Teile der Unfallrente des Klägers an.

Hiergegen legte der Kläger am 01.08.2000 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 04.09.2000 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und stellte die Altersrente des Klägers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige beginnend ab 01.07.2000 wegen Änderung der versicherungsrechtlichen Zeiten (Anrechnungszeiten vom 21.09.1964 bis 18.09.1969 und vom 01.09.1970 bis 30.08.1972) neu fest, woraus sich jedoch keine Veränderungen in der Rentenhöhe ergaben. Im Übrigen wies Sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2001 Klage erhoben und begehrt zunächst die Berücksichtigung weiterer Beitrags- und sonstiger rentenrechtlicher Zeiten sowie die Nichtanrechnung einer höheren Grundrente nach dem § 31 BVG.

Mit Bescheiden vom 14.08.2002 und 19.09.2002 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers für Schwerbehinderte Menschen beginnend ab 01.07.2000 wegen zusätzlicher Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten neu fest.

Mit Bescheid vom 04.09.2003 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers für Schwerbehinderte Menschen beginnend ab 01.07.2000 neu fest. Der Wert des Rechts auf Altersrente betrug danach bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 0,0613 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 48,58 DM monatlich 2,98 DM und bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 54.7537 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM monatlich 2.313,89 insgesamt 2.316,87 DM.

Diese minderte die Beklagte insoweit (Anlage 7 zum Rentenbescheid), als die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abzüglich einer Grundrente-Ost nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) - sogenannter Freibetrag-Ost - bei einer MdE von 100 %, den m...

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