nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ergänzungsbescheides vom 17.08.2004 und in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19.08.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.2004 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld um 1.050,- EUR, welche die Beklagte mit einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung begründet.

Der 1979 geborene Kläger arbeitete vom 10.06.2002 bis 07.11.2003 als Dachdecker. Auf seinen Antrag vom 27.11.2003 bewilligte ihm die Beklagte im folgenden Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 498,66 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 184,10 EUR wöchentlich. Auf Grund dieser Bewilligung bezog er Arbeitslosengeld bis zum 30.03.2004. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Restanspruchsdauer von 235 Tagen. Vom 31.03. bis 31.07.2004 arbeitete der Kläger als gewerblicher Helfer. Das Arbeitsverhältnis war bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis zu diesem Zeitpunkt befristet.

Am 29.06.2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 01.08.2004.

Mit Ergänzungsbescheid vom 17.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anspruchsminderung erfolge, weil er sich um 57 Tage verspätet arbeitssuchend gemeldet habe und somit seinen Verpflichtungen aus § 37 b SGB III nicht nachgekommen sei. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch des Klägers um 35,- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1.050,- EUR. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 01.08.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 18.10.2004 beendet.

Mit Bescheid vom 19.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2004 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 500,- EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 188,16 EUR wöchentlich für eine Restanspruchsdauer von 235 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 17.08.2004 auf 94,08 EUR wöchentlich fest.

Den hiergegen binnen Monatsfrist eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er die Beklagte stets unverzüglich und nach seinen Kenntnissen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses informiert habe. Er habe einen bis zum 31.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma B in M geschlossen. Dieser Arbeitsvertrag und auch die Befristung auf 4 Monate seien der Beklagten bereits seit Anfang Mai 2004 bekannt. Der Kläger habe die Beklagte bei seiner Abmeldung entsprechend hierüber informiert. Dies sei auch ausdrücklich in der Bescheinigung des Arbeitgebers so angegeben worden. Während des befristeten Arbeitsverhältnisses sei ihm von dem Arbeitgeber zunächst in Aussicht gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis wahrscheinlich verlängert werde. Der Kläger habe dann Ende April 2004 die Beklagte aufgesucht und an der Rezeption unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit der Firma B ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser auf 4 Monate befristet sei, nach Aussage des Arbeitgebers wahrscheinlich jedoch verlängert werde. Dem Kläger sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er jetzt nichts weiter zu veranlassen brauche. Er solle sich melden, wenn der Arbeitsvertrag auslaufe oder verlängert werde. Ende Juni 2004 habe er die Mitteilung des Arbeitgebers erhalten, dass jetzt verbindlich feststehe, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Daraufhin habe er sich sofort am 29.06.2004 arbeitssuchend gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 20.10.2004 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ergänzungsbescheides vom 17.08.2004 und in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19.08.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2004 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.

Der Kläger ist durch die Bescheide vom 17. und 19.08.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ...

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