Orientierungssatz

Anschlußbehandlung für versicherte Beschädigte nach dem BVG:

1. Ein Anschlußheilverfahren in einer Kur- oder Spezialeinrichtung iS des § 184a RVO entspricht einer Maßnahme zur Sicherung des Heilerfolgs nach § 11 Abs 2 S 1 Alt 1 BVG.

2. Die Subsidiaritätsregelung in § 184a Abs 1 RVO geht als jüngere und speziellere Bestimmung der des § 10 Abs 7 BVG vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.1992; Aktenzeichen 9a RV 18/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772942

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