Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit eines Datenabgleichs durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

Der in § 52 SGB 2 geregelte Datenabgleich begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2015; Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf Grund einer einstweiligen Anordnung vorläufig Alg II für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 28.02.2013 (Bescheid vom 03.01.2013).

Der Kläger hat am 27.12.2012 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Durchführung eines Datenabgleichs wendet. Anfang 2013 finde ein routinemäßiger Datenabgleich statt. Das Gesetz stelle nicht sicher, dass nur Daten aus dem Zeitraum des Leistungsbezugs erhoben würden. Er sei der Auffassung, dass § 52 SGB II gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.

Der Kläger beantragt,

1. dem Beklagten aufzuerlegen, den Datenabgleich gemäß § 52 SGB II zu unterlassen,

2. die Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II festzustellen, soweit dieser erfolgt ist,

3. die übermittelten Daten zu löschen, soweit Daten gemäß § 52 SGB II übermittelt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei. Grundlage für den Datenabgleich sei § 52 SGB II.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem der Kläger die Durchführung eines Datenabgleichs verhindern wollte, ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 12.02.2013 S 37 AS 5304/12 ER und Beschluss des LSG NRW vom 28.03.2013 L 7 AS 317/13 B ER).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Unterlassung des Datenabgleichs. Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich § 52 SGB II nicht. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17.02.2009 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07). Ein Gesetz, das Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzeszweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (vgl. BVerfG, a.a.O.).

§ 52 SGB II wird als gesetzliche Grundlage des Datenabgleichs den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.03.2010 L 20 AS 39/08 -). Der Gesetzeszweck, die Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II, wird aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien hinreichend deutlich. Außerdem regelt § 52 SGB II, welche Behörde sich zu diesem Zweck des automatisierten Datenabgleichs bedienen darf. Schließlich ist auch der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der Datenabgleich erfolgt zur Überprüfung der Hilfebe-dürftigkeit. Er ist nur vorgesehen für solche Angaben, zu denen der Leistungsempfänger bei Antragstellung oder bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist. Die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit, also der Leistungsberechtigung, stellt einen legitimen Zweck dar. Schutzwürdige Interessen des Bürgers müssen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs zurückstehen (vgl. LSG, a.a.O.).

Da der Datenabgleich nicht rechtswidrig ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs. Daher hat auch der Antrag zu 2) keinen Erfolg.

Der Antrag zu 3) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die nach § 52 SGB II übermittelten Daten zu löschen sind. § 52 Abs. 3 SGB II enthält eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Löschung der Daten. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind die den in Abs. 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach § 52 Abs. 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Über diese Vorschrift hin...

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