Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Anspruch eines Pflegedienstes auf Zahlung einer Vergütung für ambulante Leistungen gegen den Sozialhilfeträger. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bei stationären Leistungen. § 19 Abs 6 SGB 12 keine abweichende Bestimmung iS des § 75 Abs 1 S 2 SGB 12. kein Anspruchsuntergang durch Tod des Leistungsberechtigten

 

Orientierungssatz

1. Es spricht nichts gegen eine Erstreckung der Rechtsprechung des BSG zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis - mit einem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger auf Sachleistungsverschaffung und einem Beitritt des Sozialhilfeträgers zur vertraglichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - auf ein Dreiecksverhältnis, bei dem der Leistungserbringer keine teilstationäre oder stationäre Einrichtung, sondern einen ambulanten Pflegedienst betreibt.

2. § 19 Abs 6 SGB 12 stellt keine abweichende, die Anwendung des § 75 SGB 12 auf (ambulante) Dienste ausschließende Bestimmung iS des § 75 Abs 1 S 2 SGB 12 dar. Er gehört zum Leistungsrecht und regelt das Grundverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger, während § 75 SGB 12 dem Leistungserbringungsrecht zugehörig ist und das Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer erfasst. Damit regelt § 19 Abs 6 SGB 12 nichts Abweichendes, sondern etwas anderes als § 75 SGB 12.

3. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen geht durch den Tod des Leistungsberechtigten nicht unter. Anders als bei dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger handelt es sich bei dem Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger nicht um einen höchstpersönlichen sozialhilferechtlichen Anspruch.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen B 8 SO 23/13 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 19.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, € 440,65 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsträgerin eines nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, der die Pflege der am x. geborenen und bei der Beklagten im Sozialhilfebezug stehenden Frau x. (fortan: Hilfeempfängerin) übernommen hat. Sie begehrt die Zahlung von € 440,65 für die Pflege der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 21.07. bis 31.07.2011, die erst nach dem Tod der Hilfeempfängerin am x. durch Rechnung vom 17.08.2011 geltend gemacht worden sind.

Mit gegenüber der Hilfeempfängerin ergangenem Bescheid vom 15.07.2007 übernahm die Beklagte ab Erlass des Bescheides die Kosten für die ambulante Pflege durch den Pflegedienst der Klägerin gem. § 65 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum Umfang der gewährten Pflegeleistungen verwies die Beklagte auf den Inhalt der unter dem 15.07.2011 der Klägerin erteilten Kostenzusage, von der eine Kopie als Anlage beigefügt und ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht wurde. Die Vergütung der Pflegeleistungen sollte sich nach der geltenden Vergütungsvereinbarung der Klägerin mit den gesetzlichen Pflegekassen nach § 89 SGB XI richten. Für den Monat Juli 2011 berücksichtigte die Beklagte einen Eigenanteil der Hilfeempfängerin an den Kosten der Pflege in Höhe von € 135,--. In dieser Höhe hatte die Hilfeempfängerin für Juli 2011 bereits eine Pflegeaufwandsbeihilfe erhalten, wegen eines Krankenhausaufenthalts aber nicht zur Sicherstellung ihrer Pflege einsetzten müssen. Unter dem 20.07.2011 schlossen die Klägerin und die Hilfeempfängerin eine Vereinbarung über die Erbringung von Pflegeleistungen ab dem 20.07.2011 auf Grundlage der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge nach dem SGB XI und des mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexsystems. Am 11.08.2011 verstarb die Hilfeempfängerin. Mit Schreiben vom 17.08.2011 stellte die Klägerin der Beklagten für die der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 21.07. bis 31.07.2011 erbrachten Pflegeleistungen i.H.v. € 575,65 abzüglich des Eigenanteils der Hilfeempfängerin i.H.v. € 135,-- insgesamt € 440,65 in Rechnung.

Mit Schreiben vom 19.08.2011 teilte die Beklagte mit, dass der Anspruch der Hilfeempfängerin auf die Übernahme der Kosten für die ambulante Pflege mit ihrem Tode geendet habe. Es dürften keine Rechnungen mehr angewiesen werden, auch wenn sich die Rechnungen noch auf einen Zeitpunkt zu Lebzeiten der Hilfeempfängerin bezögen. Die Klägerin selbst hätte - wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 13/09 R ergäbe - ebenfalls keinen Anspruch mehr auf den Ausgleich offener Posten.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2011 verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Rechnung vom 17.08.2011 auszugleichen. Anders als in dem Sachverhalt, der der von der Beklagten zitierten BSG-Entsc...

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