nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen B 3 P 3/07 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 3 P 23/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung gem. § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999.

Der Kläger betreibt seit 1994 das Seniorenzentrum B (SZ B) als Einrichtung u. a. der vollstationären Pflege mit 136 Betten. Das SZ Ahlen ist aus Landesmitteln öffentlich gefördert worden. Mit Zuwendungsbescheid des Beklagten als Ausführungsbehörde des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.10.1992 wurde dem Kläger ein zinsloses Landesdarlehen in Höhe von 0.000.000,00 DM zum Neubau eines Altenpflegeheimes in B bewilligt und mit Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994 ein Zuschuss für die Erstausstattung des Seniorenzentrums in Höhe von 000.000,00 DM. Nach der Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 17.05.1995 durch den Kläger wurde ein zuwendungsfähiger Gesamtbetrag für die Erstausstattung in Höhe von 0.000.00,00 DM anerkannt (Bescheid vom 27.11.1995) und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 07.02.1996 zunächst ein Gesamtbetrag von 00.000.00,00 DM für den Neubau (Bescheid vom 16.09.1998). Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.09.1998 wurde teilweise abgeholfen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 00.000.000,00 DM für den Neubau anerkannt (Bescheid vom 30.08.1998). Die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1998 wurden bestandskräftig.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für Mehrbettzimmer in Höhe von täglich 27,87 DM (monatlich 847,81 DM) und für Einbettzimmer in Höhe von täglich 30,07 DM (monatlich 914,73 DM) zu (Bescheid vom 07.09.1999).

Hiergegen hat der Kläger am 20.09.1999 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verwendungsnachweis hinsichtlich des Neubaus seien betriebsnotwendige, jedoch nicht als zuwendungsfähig anerkannte Herstellungskosten in Höhe von 000.000,00 DM dargelegt worden, die im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt werden müssten, was der Beklagte nicht getan habe. Im Verwendungsnachweis hinsichtlich der Erstausstattung seien betriebsnotwendige Anschaffungskosten in Höhe von 00.000,00 DM nachgewiesen, jedoch nicht als förderungsfähig anerkannt worden. Auch diese Kosten seien im Rahmen der gesonderten Berechnung zu berücksichtigen. Die anzuerkennenden Gesamtkosten beliefen sich auf 00.000.000,00 DM.

Der Beklagte hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bescheid vom 07.12.1999). Er meint, nicht förderfähige Investitionen könnten nicht Gegenstand der gesonderten Berechnung sein.

Gegen den ihm am 13.12.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen (Beschluss vom 05.09.2002).

Der Kläger meint, der Beklagte könne bei der Berechnung der Umlage nicht von den tatsächlich im Rahmen der Darlehensgewährung geförderten betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von insgesamt 00.000.000,00 DM ausgehen. Er müsse vielmehr aus dem Verwendungsnachweis weitere Positionen in Höhe von insgesamt 000.000,00 DM berücksichtigen, nämlich Zinsen während der Bauzeit, Notarkosten, Einnahmen Ausschreibung, Notargebühren, Grenzbescheinigung, Grundsteuern, Zinsen, Gerichtskosten, Reservefliesen, Fensterreparatur, Skontoabzug, Außenanlagen-Reparatur, Finanzierungsgutachten und Architekt. Für den Neubau seien insgesamt zu berücksichtigen 00.00.000,00 DM und für die Erstausstattung 0.000.000,00 DM. Hieraus ergebe sich ein insgesamt zu berücksichtigender Aufwand von 00.000.000,00 DM. Ausgehend von diesem Betrag ergäbe die nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) vorzunehmende Berechnung die im Antrag geltend gemachten Beträge.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der gesonderten Berechnung aufgrund der vorgelegten Verwendungsnachweise folgende Investitionsaufwendungen festzustellen: Mehrbettzimmer täglich 29,51 DM (monatlich 897,69 DM), Einbettzimmer täglich 31,71 DM (monatlich 964,62 DM) sowie der gesonderten Berechnung vorgenannter Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 zuzustimmen.

Der Beklagte be...

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